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Aufrechnung

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Der Schuldner ist berechtigt, mit einer eigenen Forderung (Gegenforderung) gegen die Forderung des Gläubigers (Hauptforderung) aufzurechnen. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Sie hat eine Tilgungsfunktion. Daneben hat die Aufrechnung eines Sicherungsfunktion und eine Vollstreckungsfunktion. Der Schuldner kann seine Gegenforderung durch Selbsthilfe durchsetzen. Für die Aufrechnung muss eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung vorliegen. Darüberhinaus darf kein Ausschluss der Aufrechnung vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Gegenseitigkeit

Die beiden an der Aufrechnung Beteiligten müssen zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sein. Ausnahmen:

Es ist nicht möglich, mit einer fremden Forderung aufzurechnen, auch wenn der Dritte seine Zustimmung nach § 185 erteilt hat.

Es ist umstritten, ob der Käufer des Kommissionsgutes, der eine Forderung gegen den Kommissionär hat, mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung aus dem Kommissionsgeschäft aufrechnen kann.

[bearbeiten] Gleichartigkeit

Die geschuldeten Leistungen müssen die gleiche Beschaffenheit haben. Das trifft regelmäßig nur bei Geldschulden und bei Gattungsschulden zu. Der Schuldgrund ist für die Gleichartigkeit ohne Bedeutung. Das bedeutet, dass auch ein Herausgabeanspruch nach § 667 und ein Geldanspruch aus § 488 gleichartig sein können. Hierzu muss es sich bei dem Erlangten um einen Zahlungsanspruch handeln. Es ist jedoch möglich, die Aufrechnung auszuschließen.

Wenn sich eine Geldsummenschuld und eine Geldwertschuld gegenüberstehen, dann ist die geschuldete Leistung jeweils Geld. Die Gleichartigkeit ist in diesem Fall zu bejahen. Der Geldanspruch und der Schuldbefreiungsanspruch sind nicht gleichartig. Der Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, bei dem eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegt, kann nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufgerechnet werden. Wenn der Befreiungsanspruch durch Zession an den Gläubiger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wurde, dann kann gegen ihn mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden.

[bearbeiten] Durchsetzbarkeit

Die Gegenforderung muss durchsetzbar sei. Es darf sich nicht um eine Naturalobligation handeln. Die Gegenforderung muss fällig und einredefrei sein.

Normalerweise müssen Einreden geltendgemacht werden. Es genügt jedoch das bloße Vorhandensein einer Einrede, um die Wirksamkeit der Aufrechnung zu verhindern.

Wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist, dann wird dadurch die Aufrechnung nach § 215 nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals ausgerechnet werden konnte.

[bearbeiten] Erfüllbarkeit

Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Sie muss vorhanden sein, muss aber nicht fällig sein nach § 271.

Der Schuldner kann auch gegen eine einredebehaftete Forderung aufrechnen.

Wenn die Hauptforderung beschlagnahmt worden ist, dann ist sie nicht erfüllbar, wenn der die Aufrechnung Erklärende die Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme nach § 392 erworben hat. Das gleiche gilt, wenn die Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme fällig geworden ist.

[bearbeiten] Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Aufrechnende muss deutlich zum Ausdruck bringen, er habe seinerseits eine Forderung, und er wolle dem Gegner nichts mehr schulden.

Die Aufrechnung darf nach § 388 Satz 2 nicht mit einer Bedingung oder einer Befristung erklärt werden. Die Eventualaufrechnung ist im Prozess jedoch zulässig. Der Beklagte bestreitet dabei den Anspruch des Klägers. Hilfsweise rechnet er mit seiner Gegenforderung auf. Es handelt sich bei dieser Erklärung im Prozess nicht um eine Bedingung nach § 388 Satz 2.

[bearbeiten] Ausschluss

Es ist möglich, dass die Aufrechnung durch Gesetz, Vertrag oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.

[bearbeiten] Gesetz

Nach § 850 sind bestimmte Forderungen unpfändbar. Insbesondere sind Lohnforderungen und Unterhaltsforderungen zu nennen. § 394 Satz 1 ist im Grundsatz zwingend. Jedoch kann sich aus Treu und Glauben eine Ausnahme ergeben.

[bearbeiten] Parteivereinbarung

Durch Parteivereinbarung kann die Aufrechnung beschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Es ist möglich, ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede im Vertrag zu vereinbaren. Beispiele: »netto Kasse gegen Rechnung« oder »effektiv«. Dadurch wird die Aufrechnung ausgeschlossen.

[bearbeiten] Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann trotz eines Aufrechnungsverbots aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

[bearbeiten] Mietverhältnis über Wohnraum

Der Mieter kann unter Umständen gegen die Mietforderung mit folgenden Gegenforderungen aufrechnen:

Es ist notwendig, dass der Mieter dem Vermieter seine Absicht in Textform nach § 126 b angezeigt hat nach § 556b.

Durch ein vertragliches Aufrechnungsverbot kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus Delikt nicht verboten werden.

[bearbeiten] Treu und Glauben

Nach Treu und Glauben kann eine Aufrechnung verboten sein. Es ist möglich, dass sich aus der Natur des Vertrages ergibt, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sein soll. Wenn man beispielsweise Geld wechselt, dann darf man nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, so dass man das Wechselgeld nicht herausgibt. So eine Vorgehensweise ist nicht zulässig.

Bei Treuhandverhältnissen ist die Aufrechnung nur dann zulässig, wenn ein Zusammenhang zum Treuhandverhältnis besteht.

[bearbeiten] Anmerkungen

  1. § 393

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Aufrechnung

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