Aufrechnung
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Der Schuldner ist berechtigt, mit einer eigenen Forderung (Gegenforderung) gegen die Forderung des Gläubigers (Hauptforderung) aufzurechnen. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Sie hat eine Tilgungsfunktion. Daneben hat die Aufrechnung eines Sicherungsfunktion und eine Vollstreckungsfunktion. Der Schuldner kann seine Gegenforderung durch Selbsthilfe durchsetzen. Für die Aufrechnung muss eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung vorliegen. Darüberhinaus darf kein Ausschluss der Aufrechnung vorliegen.
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[bearbeiten] Gegenseitigkeit
Die beiden an der Aufrechnung Beteiligten müssen zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sein. Ausnahmen:
- § 406: Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das ist nicht möglich, wenn er bei Forderungserwerb Kenntnis von der Abtretung hatte.
- § 268 Absatz 2: Wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand betreibt, dann ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger durch Aufrechnung zu befriedigen.
- § 1142 Absatz 2: Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger durch Aufrechnung zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist.
- § 1150
- § 1249: Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfand verlieren würde, kann den Pfandgläubiger durch Aufrechnung befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Es ist nicht möglich, mit einer fremden Forderung aufzurechnen, auch wenn der Dritte seine Zustimmung nach § 185 erteilt hat.
Es ist umstritten, ob der Käufer des Kommissionsgutes, der eine Forderung gegen den Kommissionär hat, mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung aus dem Kommissionsgeschäft aufrechnen kann.
[bearbeiten] Gleichartigkeit
Die geschuldeten Leistungen müssen die gleiche Beschaffenheit haben. Das trifft regelmäßig nur bei Geldschulden und bei Gattungsschulden zu. Der Schuldgrund ist für die Gleichartigkeit ohne Bedeutung. Das bedeutet, dass auch ein Herausgabeanspruch nach § 667 und ein Geldanspruch aus § 488 gleichartig sein können. Hierzu muss es sich bei dem Erlangten um einen Zahlungsanspruch handeln. Es ist jedoch möglich, die Aufrechnung auszuschließen.
Wenn sich eine Geldsummenschuld und eine Geldwertschuld gegenüberstehen, dann ist die geschuldete Leistung jeweils Geld. Die Gleichartigkeit ist in diesem Fall zu bejahen. Der Geldanspruch und der Schuldbefreiungsanspruch sind nicht gleichartig. Der Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, bei dem eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegt, kann nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufgerechnet werden. Wenn der Befreiungsanspruch durch Zession an den Gläubiger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wurde, dann kann gegen ihn mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden.
[bearbeiten] Durchsetzbarkeit
Die Gegenforderung muss durchsetzbar sei. Es darf sich nicht um eine Naturalobligation handeln. Die Gegenforderung muss fällig und einredefrei sein.
Normalerweise müssen Einreden geltendgemacht werden. Es genügt jedoch das bloße Vorhandensein einer Einrede, um die Wirksamkeit der Aufrechnung zu verhindern.
Wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist, dann wird dadurch die Aufrechnung nach § 215 nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals ausgerechnet werden konnte.
[bearbeiten] Erfüllbarkeit
Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Sie muss vorhanden sein, muss aber nicht fällig sein nach § 271.
Der Schuldner kann auch gegen eine einredebehaftete Forderung aufrechnen.
Wenn die Hauptforderung beschlagnahmt worden ist, dann ist sie nicht erfüllbar, wenn der die Aufrechnung Erklärende die Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme nach § 392 erworben hat. Das gleiche gilt, wenn die Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme fällig geworden ist.
[bearbeiten] Aufrechnungserklärung
Die Aufrechnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Aufrechnende muss deutlich zum Ausdruck bringen, er habe seinerseits eine Forderung, und er wolle dem Gegner nichts mehr schulden.
Die Aufrechnung darf nach § 388 Satz 2 nicht mit einer Bedingung oder einer Befristung erklärt werden. Die Eventualaufrechnung ist im Prozess jedoch zulässig. Der Beklagte bestreitet dabei den Anspruch des Klägers. Hilfsweise rechnet er mit seiner Gegenforderung auf. Es handelt sich bei dieser Erklärung im Prozess nicht um eine Bedingung nach § 388 Satz 2.
[bearbeiten] Ausschluss
Es ist möglich, dass die Aufrechnung durch Gesetz, Vertrag oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.
[bearbeiten] Gesetz
- Nach dem Gesetz ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung aus einem Delikt stammt.[1] Wenn sich zwei Forderungen aus Delikt gegenüberstehen, dann gilt das Aufrechnungsverbot für beide Fälle. Das gilt nicht, wenn die beiden Forderungen aus einem einheitlichen Lebensvorgang resultieren, beispielsweise einer Schlägerei.
- Die Aufrechnung ist nach § 394 Satz 1 ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung unpfändbar ist. Eine Forderung ist unpfändbar, wenn sie nicht abtretbar ist. Wenn die Abtretung aufgrund Parteivereinbarung ausgeschlossen ist, dann ist die Forderung pfändbar. Das bedeutet, gegen sie kann aufgerechnet werden, wenn der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.
Nach § 850 sind bestimmte Forderungen unpfändbar. Insbesondere sind Lohnforderungen und Unterhaltsforderungen zu nennen. § 394 Satz 1 ist im Grundsatz zwingend. Jedoch kann sich aus Treu und Glauben eine Ausnahme ergeben.
- Beispiel: Der Arbeitnehmer klaut dem Arbeitgeber Geld. Daraufhin wird der Arbeitnehmer entlassen. Der Arbeitnehmer verlangt den Lohn, ohne jedoch das gestohlene Geld zurückzugeben. Der Arbeitgeber kann aufrechnen.
[bearbeiten] Parteivereinbarung
Durch Parteivereinbarung kann die Aufrechnung beschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Es ist möglich, ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede im Vertrag zu vereinbaren. Beispiele: »netto Kasse gegen Rechnung« oder »effektiv«. Dadurch wird die Aufrechnung ausgeschlossen.
[bearbeiten] Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann trotz eines Aufrechnungsverbots aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
[bearbeiten] Mietverhältnis über Wohnraum
Der Mieter kann unter Umständen gegen die Mietforderung mit folgenden Gegenforderungen aufrechnen:
- § 536 a: wenn ein Mangel bei Vertragsschluss von ist, dann kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
- § 539: Der Mieter kann vom Vermieter bestimmte Aufwendungen auf die Mietsache nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
- § 812, wenn zu viel Miete gezahlt wurde.
Es ist notwendig, dass der Mieter dem Vermieter seine Absicht in Textform nach § 126 b angezeigt hat nach § 556b.
Durch ein vertragliches Aufrechnungsverbot kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus Delikt nicht verboten werden.
[bearbeiten] Treu und Glauben
Nach Treu und Glauben kann eine Aufrechnung verboten sein. Es ist möglich, dass sich aus der Natur des Vertrages ergibt, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sein soll. Wenn man beispielsweise Geld wechselt, dann darf man nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, so dass man das Wechselgeld nicht herausgibt. So eine Vorgehensweise ist nicht zulässig.
Bei Treuhandverhältnissen ist die Aufrechnung nur dann zulässig, wenn ein Zusammenhang zum Treuhandverhältnis besteht.