Besteller
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Beim Werkvertrag muss der Besteller die Vergütung entrichten nach § 631 Absatz 1. Nach § 640 ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern.
Nebenpflichten können sich aus Treu und Glauben ergeben. Nach § 642 kann es sein, dass für die Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung. Wenn eine Vereinbarung nicht vorhanden ist, dann ist § 632 einschlägig. Wenn eine Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, dann ist entweder die taxmäßige oder die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Mit dem Vertragsschluss entsteht der Anspruch auf Vergütung. Der Anspruch wird mit der Abnahme fällig nach § 641. Wenn die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, dann wird der Anspruch mit der Vollendung des Werkes fällig. Der Unternehmer kann nach § 632 a Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangen.
Die Pflicht zur Abnahme des mangelfrei hergestellten Werkes ist eine Hauptleistungspflicht des Bestellers. Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch fällig. Ab der Abnahme trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs nach § 644. Wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Die Verjährung beginnt nach § 634 a Absatz 2 mit der Abnahme.