Darlehen
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Man kann zwischen dem Gelddarlehen (§§ 488 bis 498) und dem Sachdarlehen (§§ 607 bis 609) unterscheiden.
[bearbeiten] Gelddarlehen
Beim Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.[1] Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten und den Zins zu zahlen.[2]
Unter einem Kredit versteht man eine Verbindlichkeit, welche nach ihrer Entstehung nicht nur getilgt werden kann, sondern unter Umständen auch erhöht werden kann.
Beim Darlehensvertrag können die Parteien sich darüber einigen, ob das Geld für eine bestimmte Zeit oder für eine unbestimmte Zeit überlassen werden soll, ob Zinsen zu zahlen sind und in welcher Höhe sowie ob die Rückgewähr auf einmal oder in Raten erfolgen soll.
Der Darlehensvertrag setzt eine wirksame Einigung voraus. Das bedeutet, dass Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen dürfen. Die Nichtigkeit kann aus folgenden Tatbeständen folgen:
- Wucher nach § 138 Absatz 2
- Wucherähnliches Geschäft nach § 138 Absatz 1
- Wenn das Kreditinstitut ein Gelddarlehen gewährt, dann liegen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen kann sich aus §§ 307 ff ergeben.
- Bei Verbraucherdarlehen und Teilzahlungsgeschäften müssen die Formerfordernisse nach § 492 beachtet werden.
[bearbeiten] Sachdarlehen
Beim Darlehen hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer den Anspruch, das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuverlangen.
[bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ § 488 Absatz 1 Satz 1
- ↑ § 488 Absatz 1 Satz 2