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Deliktsrecht

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Durch das Deliktsrecht soll der Einzelne gegen rechtswidrige Eingriffe in seine Rechte geschützt werden. Im Deliktsrecht wird einerseits Schadensersatz geregelt und andererseits der negatorische Rechtsschutz, der auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung abzielt.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Enumerationsprinzip

[bearbeiten] Grundsäulen

Das Deliktsrecht im BGB hat drei Grundsäulen:

[bearbeiten] Sonstiges

[bearbeiten] Anmerkungen

  1. Artikel 41 schweizerisches Obligationenrecht - Quelle ist nicht überprüft.
  2. § 823 Absatz 1: Wer schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet.
  3. § 823 Absatz 2: Die Schadensersatzpflicht ist an ein Verschulden gekoppelt.
  4. § 824 BGB
  5. 839
  6. § 826 BGB: Wer einem anderen sittenwidrig vorsätzlich Schaden zufügt, muss Schadensersatz leisten.
  7. § 831 BGB

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Deliktsrecht

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