Deliktsrecht
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Durch das Deliktsrecht soll der Einzelne gegen rechtswidrige Eingriffe in seine Rechte geschützt werden. Im Deliktsrecht wird einerseits Schadensersatz geregelt und andererseits der negatorische Rechtsschutz, der auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung abzielt.
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[bearbeiten] Enumerationsprinzip
- In der Schweiz hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Deliktstatbestand geschaffen: »Wer rechtswidrig und schuldhaft einem anderen Schaden zufügt, haftet auf Schadensersatz«.[1]
- In Deutschland gibt es genau umrissene Einzeltatbestände. Das nennt man Enumerationsprinzip. Das hat den Nachteil, dass es häufig Überschneidungen geben kann. Angeblich hat das Enummerationsprinzip den Vorteil einer größeren Rechtssicherheit.
[bearbeiten] Grundsäulen
Das Deliktsrecht im BGB hat drei Grundsäulen:
- Eingriff in absolute Rechte beziehungsweise Rechtsgüter[2]
- Durch die Tatbestände, die vor bestimmten Verhaltensweisen schützen, soll § 823 Absatz 1 ergänzt oder verstärkt werden. Teilweise gibt es dazu eine Verschuldensvermutung beziehungsweise eine Gefährdungshaftung. Beispiele:
- Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (Generalklausel)[6]
[bearbeiten] Sonstiges
- Das Deliktsrecht schützt nicht das Vermögen als solches. Vermögensschäden, die nicht Folge einer Verletzung absolut geschützter Rechte beziehungsweise Rechtsgüter sind, sind nicht nach § 823 Absatz 1 BGB schadensersatzpflichtig. Eine Schadensersatzpflicht kann sich beispielsweise aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ergeben.
- Rahmenrechte: Um Ehrverletzungen oder geschäftsschädigende Handlungen angemessen schützen zu können, gibt es Generalklauseln (Rahmenrechte). Diese Rahmenrechte werden systemwidrig innerhalb von § 823 Absatz 1 geprüft.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Verschulden: Im Deliktsrecht gilt der Grundsatz, dass immer ein Verschulden durch den Schädiger vorliegen muss. Der Geschädigte trägt dann im Prozess die Beweislast dafür, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Beim Verschuldensprinzip müssen einige Einschränkungen berücksichtigt werden:
- Vermutetes Verschulden: In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Schädiger die Beweislast für das Nichtvorliegen seines Verschuldens tragen. Also in diesem Fall trägt nicht der Geschädigte die Beweislast, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, sondern der Schädiger muss das Nichtvorliegen seines eigenen Verschuldens beweisen. Beispiele:
- Haftung für Verrichtungsgehilfen:[7] Es handelt sich bei § 831 um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es wird dabei vermutet, dass der Geschäftsherr mit Verschulden gehandelt hat, wenn der Verrichtungsgehilfe rechtswidrig eine unerlaubte Handlung begangen hat. Wenn ein Verschulden des Geschäftsherrn in Bezug auf Auswahl oder Überwachung seines Gehilfen festgestellt werden kann, und wenn die durch den Geschäftsherrn begangene Pflichtverletzung dafür kausal ist, dass der Gehilfe eine unerlaubte Handlung begangen hat, dann ist der Geschäftsherr dem Geschädigten gemäß § 823 zum Schadensersatz verpflichtet. § 831 nimmt dem Geschädigten eine schwierige Beweisführung ab. Der Geschädigte kann kaum beweisen, dass ein Auswahlverschulden beziehungsweise Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn vorliegt. Außerdem kann der Geschädigte kaum beweisen, dass dieses Auswahlverschulden/Überwachungsverschulden kausal für den durch den Gehilfen verursachten Schaden ist. Der Geschäftsherr trägt die Beweislast dafür, sich zu entlasten.
- Vermutetes Verschulden: In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Schädiger die Beweislast für das Nichtvorliegen seines Verschuldens tragen. Also in diesem Fall trägt nicht der Geschädigte die Beweislast, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, sondern der Schädiger muss das Nichtvorliegen seines eigenen Verschuldens beweisen. Beispiele:
[bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ Artikel 41 schweizerisches Obligationenrecht - Quelle ist nicht überprüft.
- ↑ § 823 Absatz 1: Wer schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet.
- ↑ § 823 Absatz 2: Die Schadensersatzpflicht ist an ein Verschulden gekoppelt.
- ↑ § 824 BGB
- ↑ 839
- ↑ § 826 BGB: Wer einem anderen sittenwidrig vorsätzlich Schaden zufügt, muss Schadensersatz leisten.
- ↑ § 831 BGB