Dienstvertrag
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Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die eine Seite zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Die andere Seite verpflichtet sich zur Leistung der vereinbarten Vergütung. Es besteht lediglich die Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht jedoch die Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolges wie beim Werkvertrag. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeglicher Art sein. Wenn sich jemand verpflichtet, eine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, also einen Dienst durch einen anderen durchführen zu lassen, dann liegt ein Dienstverschaffungsvertrag vor.
Der Dienstvertrag hat eine besondere Bedeutung im Arbeitsrecht. Wenn sich jemand zur Leistung von Diensten verpflichtet, ist er der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen. Der Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass er weitergehende Rechte und Pflichten festlegt: Fürsorgepflicht, Weisungsbefugnisse, Arbeitsschutz, Sozialansprüche, Urlaub. Wenn das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich ist, dann gelten Sonderbestimmungen, zum Beispiel für das Beamtenverhältnis.
Die Vergütung muss nicht unbedingt in Geld bestehen. Im Zweifelsfall müssen die Dienste in Person geleistet werden. Der Anspruch des Dienstherrn auf die Dienstleistung ist im Zweifelsfall nicht übertragbar. Etwas anderes gilt im Arbeitsrecht beim Betriebsübergang. Der Dienstverpflichtete kann auch dann Vergütung verlangen, wenn der Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Annahmeverzug gerät. Auch wenn der Dienstherr unverschuldet die Dienste nicht annehmen kann, so trägt er dennoch das Betriebsrisiko und muss den Lohn zahlen. Es kann zum Beispiel sein, dass die Arbeit wegen Stromausfall oder fehlerhafter Zulieferung nicht durchgeführt werden kann. Der Vergütungsanspruch des Verpflichteten besteht auch dann, wenn man ohne eigenes Verschulden durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Durchführung der Dienstleistung gehindert ist.