Parteibuch LexikonMein Parteibuch Ticker | Hauptseite | Hilfe | Spezialseiten | Anmelden
Parteiisch, wertend, deutlich
Kategorien: Recht | Zivilrecht Impressum
Druckversion | Piratenlizenz

Erfüllung

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Durch die Erfüllung wird ein Schuldverhältnis beendet. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner nicht in Person leisten muss. Bei der Erfüllung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Prozess von Amts wegen berücksichtigt werden muss.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Leistungsbewirkung

Das »Bewirken« der Leistung meint nicht die Leistungshandlung, sondern den Eintritt des Leistungserfolges. Die Leistungshandlung genügt dann, wenn ein Unterlassen geschuldet ist oder eine Tätigkeit, die nicht auf den Erfolg bezogen ist.

[bearbeiten] Durch Schuldner/Dritten

Aus § 362 geht nicht hervor, wer die geschuldete Leistung bewirken muss. Es ist auch möglich, dass durch die Leistung eines Dritten erfüllt wird nach § 267. Das geht nur dann, wenn der Schuldner nicht in eigener Person leisten muss. Der Gläubiger muss erkennen können, dass der Dritte die Leistung in dem Willen erbringt, die fremde Schuld zu erfüllen.

[bearbeiten] Rechtsnatur

Es besteht ein Streit darüber, welche Rechtsnatur die Erfüllung hat. Dieser Streit ist dann von Bedeutung, wenn ein Verhalten geschuldet ist, wenn es um Leistungen geht, die gegenüber einem nicht voll Geschäftsfähigen erbracht werden müssen, oder wenn die Zweckbestimmung der Leistung unklar ist.

[bearbeiten] Empfangszuständigkeit

Es sind Fälle denkbar, in denen der Schuldner an den Gläubiger leistet, dem jedoch die Empfangszuständigkeit fehlt. Die tatsächliche Leistungsbewirkung des Schuldners an der Gläubiger führt dann nicht zur Erfüllung. Beispiele:

Der beschränkt Geschäftsfähige hat nicht die Empfangszuständigkeit, die für die Annahme der Leistung erforderlich ist. Wenn die geschuldete Leistung an den beschränkt Geschäftsfähigen übereignet wird, dann erwirbt der beschränkt Geschäftsfähige Eigentum, weil der Erwerb des Eigentums für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich lediglich vorteilhaft ist. Jedoch erlischt die Forderung nicht, außer der gesetzliche Vertreter hat zugestimmt.

Für eine ordnungsgemäße Erfüllung muss die Leistung einer bestimmten Schuld zugeordnet werden. Die Zuordnung ist häufig unproblematisch, weil der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nur eine einzige Leistung erbringen muss. In bestimmten Sonderfällen ist eine Tilgungsbestimmung notwendig, beispielsweise bei der Vorausleistung oder bei Drittleistungen.

[bearbeiten] Leistung an Dritten

In bestimmten Fällen kann die Leistung an einen Dritten das Erlöschen des Leistungsanspruchs zur Folge haben. Zu nennen sind folgende Fälle:

  • § 370: Der Überbringer eines Beleges gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, wenn nicht besondere Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
  • § 407: Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach Abtretung der Forderung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Schuldner hat Kenntnis von der Abtretung bei der Vornahme seiner Leistung.
  • § 408: Wenn eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten wird, dann findet § 407 analoge Anwendung, wenn der Schuldner an den Dritten leistet.
  • § 893
  • § 2367: Wenn an denjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt wird, dann findet § 2366 entsprechende Anwendung. Das bedeutet, der Schuldner wird frei.

[bearbeiten] Leistung an Erfüllungs Statt

Es ist möglich, dass eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt wird, durch die das Schuldverhältnis erlischt. Dazu muss eine derartige Leistung vom Schuldner (oder vom Dritten nach § 267) an Erfüllungs Statt angeboten werden, und vom Gläubiger angenommen werden nach § 364 Absatz 1. Als Leistungsgegenstand kommt eine Leistung jeder Art in Betracht. Beispiele:

[bearbeiten] Leistung Erfüllungs halber

Bei der Leistung Erfüllungs halber bleibt das Schuldverhältnis trotz der Leistung Erfüllungs halber solange bestehen, bis der Gläubiger Befriedigung durch die Verwertung des ihm erfüllungshalber Geleisteten erlangt hat.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Erf%C3%BCllung

Diese Seite wurde bisher 376-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 7. September 2007 um 13:05 Uhr geändert.


Finden

Blättern
Hauptseite
Letzte Änderungen
Zufällige Seite
Hilfe
Ändern
Seite bearbeiten
Seitenoptionen
Diskussion
Kommentar hinzufügen
Druckversion
Seitendaten
Versionen
Links auf diese Seite
Änderungen an verlinkten Seiten
Meine Seiten
Anmelden
Spezialseiten
Neue Seiten
Dateiliste
Statistik
Mehr …