Erfüllung
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Durch die Erfüllung wird ein Schuldverhältnis beendet. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner nicht in Person leisten muss. Bei der Erfüllung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Prozess von Amts wegen berücksichtigt werden muss.
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[bearbeiten] Leistungsbewirkung
Das »Bewirken« der Leistung meint nicht die Leistungshandlung, sondern den Eintritt des Leistungserfolges. Die Leistungshandlung genügt dann, wenn ein Unterlassen geschuldet ist oder eine Tätigkeit, die nicht auf den Erfolg bezogen ist.
[bearbeiten] Durch Schuldner/Dritten
Aus § 362 geht nicht hervor, wer die geschuldete Leistung bewirken muss. Es ist auch möglich, dass durch die Leistung eines Dritten erfüllt wird nach § 267. Das geht nur dann, wenn der Schuldner nicht in eigener Person leisten muss. Der Gläubiger muss erkennen können, dass der Dritte die Leistung in dem Willen erbringt, die fremde Schuld zu erfüllen.
[bearbeiten] Rechtsnatur
Es besteht ein Streit darüber, welche Rechtsnatur die Erfüllung hat. Dieser Streit ist dann von Bedeutung, wenn ein Verhalten geschuldet ist, wenn es um Leistungen geht, die gegenüber einem nicht voll Geschäftsfähigen erbracht werden müssen, oder wenn die Zweckbestimmung der Leistung unklar ist.
- Die Zweckvereinbarungstheorie geht davon aus, dass zusätzlich zur realen Bewirkung der Leistung noch eine Zweckvereinbarung notwendig ist, damit die Erfüllungswirkung eintreten kann. Die Zweckvereinbarung enthält keine Verfügung über die Forderung (wie bei der modifizierten Vertragstheorie), sondern ordnet die Leistung nur einem bestimmten Schuldverhältnis zu. Die Zweckvereinbarung wird als Rechtsgeschäft angesehen.
- Nach der modifizierten Vertragstheorie ist ein Erfüllungsvertrag notwendig, wenn der Leistungserfolg seinerseits einen Vertrag (beispielsweise eine Übereignung) erfordert. Nach der modifizierten Vertragstheorie ist ein tatsächliches Bewirken der Leistung ausreichend, wenn es sich um Unterlassungen, Dienstleistungen oder nicht rechtsgeschäftliche Leistungen handelt.
- Die Theorie der finalen Leistungsbewirkung geht davon aus, dass die Erfüllung aus der Leistungsbewirkung und der Zweckbestimmung des Leistenden besteht, die entweder ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung ist.
[bearbeiten] Empfangszuständigkeit
Es sind Fälle denkbar, in denen der Schuldner an den Gläubiger leistet, dem jedoch die Empfangszuständigkeit fehlt. Die tatsächliche Leistungsbewirkung des Schuldners an der Gläubiger führt dann nicht zur Erfüllung. Beispiele:
- Geschäftsunfähiger Gläubiger
- § 80 Insolvenzordnung
- § 829 ZPO: Wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, dann verbietet das Gericht den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen.
- §§ 136, 2211 BGB: Über den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
Der beschränkt Geschäftsfähige hat nicht die Empfangszuständigkeit, die für die Annahme der Leistung erforderlich ist. Wenn die geschuldete Leistung an den beschränkt Geschäftsfähigen übereignet wird, dann erwirbt der beschränkt Geschäftsfähige Eigentum, weil der Erwerb des Eigentums für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich lediglich vorteilhaft ist. Jedoch erlischt die Forderung nicht, außer der gesetzliche Vertreter hat zugestimmt.
Für eine ordnungsgemäße Erfüllung muss die Leistung einer bestimmten Schuld zugeordnet werden. Die Zuordnung ist häufig unproblematisch, weil der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nur eine einzige Leistung erbringen muss. In bestimmten Sonderfällen ist eine Tilgungsbestimmung notwendig, beispielsweise bei der Vorausleistung oder bei Drittleistungen.
[bearbeiten] Leistung an Dritten
In bestimmten Fällen kann die Leistung an einen Dritten das Erlöschen des Leistungsanspruchs zur Folge haben. Zu nennen sind folgende Fälle:
- Der Gläubiger hat den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu empfangen. Beispiel: Anweisungsempfänger nach § 783.
- Oder es kann durch Leistung an Dritte nach § 362 Absatz 2 in Verbindung mit § 185 erfüllt werden. Die Leistung erfolgt an den nichtberechtigten Dritten, wobei der Gläubiger nachträglich seine Genehmigung erteilt, oder der Dritte Forderungsinhaber wird. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn der Dritte den Gläubiger beerbt.
- Der Dritte hat ein Pfandrecht an der Forderung.
- Wenn der Schuldner an den Nichtberechtigten leistet, den er in gutem Glauben für berechtigt hält, dann wird der Schuldner grundsätzlich nicht frei. In besonderen Fällen wird der gute Glaube des Schuldners geschützt:
- § 370: Der Überbringer eines Beleges gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, wenn nicht besondere Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
- § 407: Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach Abtretung der Forderung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Schuldner hat Kenntnis von der Abtretung bei der Vornahme seiner Leistung.
- § 408: Wenn eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten wird, dann findet § 407 analoge Anwendung, wenn der Schuldner an den Dritten leistet.
- § 893
- § 2367: Wenn an denjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt wird, dann findet § 2366 entsprechende Anwendung. Das bedeutet, der Schuldner wird frei.
[bearbeiten] Leistung an Erfüllungs Statt
Es ist möglich, dass eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt wird, durch die das Schuldverhältnis erlischt. Dazu muss eine derartige Leistung vom Schuldner (oder vom Dritten nach § 267) an Erfüllungs Statt angeboten werden, und vom Gläubiger angenommen werden nach § 364 Absatz 1. Als Leistungsgegenstand kommt eine Leistung jeder Art in Betracht. Beispiele:
- Abtretung einer Forderung
- Erbringung einer Dienstleistung
- Übereignung einer Sache
- Neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger begründen, wenn ein Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung nach dem Parteiwillen ausgeschlossen sein soll (Novation).
[bearbeiten] Leistung Erfüllungs halber
Bei der Leistung Erfüllungs halber bleibt das Schuldverhältnis trotz der Leistung Erfüllungs halber solange bestehen, bis der Gläubiger Befriedigung durch die Verwertung des ihm erfüllungshalber Geleisteten erlangt hat.