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Erklärungsirrtum

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Der Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB bezieht sich auf die äußere Erklärungshandlung. Ein Sonderfall ist der Botenirrtum nach § 120. Der Erklärende hat beim Erklärungsirrtum ein anderes Erklärungszeichen gesetzt als eigentlich gewollt. Der Erklärende hat sich versprochen, verschrieben oder vergriffen. Er weiß nicht, was er sagt.

[bearbeiten] Anfechtung

Der Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung. Dadurch wird das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig. Ein Dauerschuldverhältnis wird durch die Anfechtung mit dem Zeitpunkt der Anfechtung nichtig. Wer eine Willenserklärung anficht, der muss grundsätzlich den Vertrauensschaden nach § 122 BGB ersetzen.

[bearbeiten] Unterschreiben der nicht gelesenen Urkunde

Bei der nicht gelesenen Urkunde muss man folgende Unterscheidung treffen:

Beispiel: Jemand diktiert mit seiner Spracherkennungssoftware die Vertragsbedingungen. Die Spracherkennungssoftware erkennt falsch, dass 3000 Euro und nicht 2000 Euro gemeint waren. Der fertig gestellte Brief wird dann unterschrieben, ohne ihn zu lesen. Es handelt sich dann dabei um einen Erklärungsirrtum.

[bearbeiten] Blankett

Wenn jemand ein leeres Stück Papier unterschreibt, welches abredewidrig vervollständigt wird, dann handelt es sich um einen Erklärungsirrtum. Dieser Erklärungsirrtum kann jedoch nicht angefochten werden, denn der Erklärende haftet nach der allgemeinen Rechtsscheinhaftung.

Beispiel: Jemand unterzeichnet ein Stück Papier, das später dahingehend vervollständigt werden soll, dass der Darlehensbetrag lediglich 30.000 beträgt. Jedoch wird abredewidrig das Papier mit einem Betrag von 40.000 € vervollständigt. Der Darlehensnehmer vertraut auf diese Erklärung. Er kann nicht wissen, dass es sich um eine abredewidrig ausgefüllte Erklärung handelt. Der Darlehensnehmer ist genauso schutzwürdig, wie wenn er bei einer Vollmachtsurkunde auf das Vorhandensein der Vollmacht vertraut hätte.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Erkl%C3%A4rungsirrtum

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