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Fahrlässigkeit

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[1] Bei der Fahrlässigkeit gilt der objektivierte Fahrlässigkeitsmaßstab. Man muss diejenige Sorgfalt beachten, die von einem Angehörigen der jeweiligen Personengruppe - es kommt auf Alter, Beruf, Bildungsstand an - in der konkreten Situation erwartet wird.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Vertragliche Verschuldensbeschränkung

Eine Minderung des Verschuldensmaßstabs ist auch aufgrund Vertrages möglich.

[bearbeiten] Gesetzliche Verschuldensbeschränkung

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann der Verschuldensmaßstab gemindert werden.

[bearbeiten] Grobe Fahrlässigkeit

In einigen Normen wird festgelegt, dass die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird:

In diesen Fällen der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maß verletzt worden sein. Das ist dann der Fall, wenn vollkommen einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Der Maßstab bei der leichten Fahrlässigkeit ist ausschließlich objektiv - bei der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen.

[bearbeiten] Eigenübliche Sorgfalt

Wenn die Haftung auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt ist, dann müssen nach § 277 die persönlichen, individuellen Eigenschaften des jeweiligen Schuldners berücksichtigt werden. Jedoch befreit ihn das nicht von der groben Fahrlässigkeit. Beispiele:

[bearbeiten] Beispiele

[bearbeiten] Anmerkungen

  1. § 276 Abs. 2
  2. §§ 708, 1359 gelten nicht im allgemeinen Straßenverkehr. Sie gelten nur in den gesellschaftlichen beziehungsweise ehelichen Verpflichtungen.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit

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