Fahrlässigkeit
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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[1] Bei der Fahrlässigkeit gilt der objektivierte Fahrlässigkeitsmaßstab. Man muss diejenige Sorgfalt beachten, die von einem Angehörigen der jeweiligen Personengruppe - es kommt auf Alter, Beruf, Bildungsstand an - in der konkreten Situation erwartet wird.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Vertragliche Verschuldensbeschränkung
Eine Minderung des Verschuldensmaßstabs ist auch aufgrund Vertrages möglich.
- Nach § 276 kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
- Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nach § 309 BGB, dass ein Haftungsausschluss bei Verletzung des Lebens und bei grobem Verschulden unwirksam ist.
[bearbeiten] Gesetzliche Verschuldensbeschränkung
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann der Verschuldensmaßstab gemindert werden.
[bearbeiten] Grobe Fahrlässigkeit
In einigen Normen wird festgelegt, dass die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird:
- § 300 Absatz 1: Während des Verzuges des Gläubigers hat der Schuldner - neben dem Vorsatz - nur die grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 521: Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 599: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 680: Wenn die Geschäftsführung der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr dient, dann hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 968: Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
In diesen Fällen der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maß verletzt worden sein. Das ist dann der Fall, wenn vollkommen einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Der Maßstab bei der leichten Fahrlässigkeit ist ausschließlich objektiv - bei der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen.
- Beispiele: Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten wird, dann liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit liegt auch dann vor, wenn man bei Rot über die Ampel fährt. Ebenso das Auto fahren, nachdem man sehr viel Alkohol konsumiert hat.
[bearbeiten] Eigenübliche Sorgfalt
Wenn die Haftung auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt ist, dann müssen nach § 277 die persönlichen, individuellen Eigenschaften des jeweiligen Schuldners berücksichtigt werden. Jedoch befreit ihn das nicht von der groben Fahrlässigkeit. Beispiele:
- § 690: Wenn die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen wird, dann hat der Verwahrer nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen.
- § 708:[2] Der Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen.
- § 1359: Die Ehegatten müssen bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen nur für die eigenübliche Sorgfalt einstehen. § 1359 soll bei der Tierhalterhaftung anwendbar sein. Es ist eine persönliche Eigenart eines Ehegatten, wenn man sich wünscht, ein Haustier zu halten. Wenn ein solches Schadensrisiko eingegangen wird, dann ist das eine Frage der eigenüblichen Sorgfalt.
- § 1664: Die Eltern müssen bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die eigenübliche Sorgfalt einstehen.
- § 2131: Der Vorerbe hat gegenüber dem Nacherben bei der Verwaltung nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen.
[bearbeiten] Beispiele
- Die Sehschwäche ist kein Entschuldigungsgrund.
- Mangelnde Erfahrung eines Autofahrers ist kein Entschuldigungsgrund.
- Ausfallerscheinungen, die aufgrund des Alters oder aufgrund der Krankheit vorhersehbar sind, sind keine Entschuldigungsgründe.