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Gegendarstellungsanspruch

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Der Gegendarstellungsanspruch soll dafür sorgen, dass inhaltlich richtige Informationen verbreitet werden. Inhaltlich richtige Berichterstattung ist eine Voraussetzung für Meinungsbildung, die durch die Meinungsfreiheit geschützt wird. Darüberhinaus dient der Gegendarstellungsanspruch dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Gegendarstellungsanspruch ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, häufig in den Pressegesetzen der Bundesländer. Es kommt grundsätzlich das Recht des Veröffentlichungsortes zur Anwendung.

Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es jeder Person, die von einer Tatsachenbehauptung in einem Medium betroffen ist, seine eigene Darstellung des Lebenssachverhalts im gleichen Medium kostenlos zu veröffentlichen. Der Gegendarstellungsanspruch bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Meinungsäußerungen.

Es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung vorliegen. Der Umfang der Gegendarstellung darf prinzipiell nicht größer ausfallen als die Berichterstattung, die beanstandet wird.

Der Gegendarstellungsanspruch besteht nur dann, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse geltend macht. Dieses liegt nicht vor, wenn die Gegendarstellung offensichtlich unwahr oder inhaltlich vollkommen belanglos ist.

Es können noch weitere Ansprüche neben dem Gegendarstellungsanspruch bestehen. Hierbei ist im Rahmen der Schadensminderung eine bereits erfolgte Veröffentlichung der Gegendarstellung zu berücksichtigen.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Gegendarstellungsanspruch

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