Geschäftsgrundlage
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Geschäftsgrundlage sind alle wesentlichen Umstände, die die Grundlage eines Vertrages bilden. Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, dann haben beide Parteien (oder lediglich eine Partei) eine gewisse Vorstellung von den Umständen, die zukünftig vorliegen, wenn der Vertrag geschlossen wird.
Die Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist erst seit wenigen Jahren im BGB unter der Überschrift »Störung der Geschäftsgrundlage« geregelt. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
§ 313 BGB hat folgenden Wortlaut:
- (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.