Gotteslästerungsparagraph
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Als Gotteslästerungsparagraph wird § 166 Strafgesetzbuch bezeichnet, der folgenden Wortlaut hat:
- (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
(Direkt aus der Wikipedia kopiert, ohne die eigentliche Quelle zu kontrollieren; Gesetzestexte sind gemeinfrei)
Schutzgut ist der öffentliche Friede - ein recht weiter Begriff, unter dem man vieles verstehen kann. So würde ich davon ausgehen, dass der öffentliche Friede gestört ist, wenn islamische Fundamentalisten Morddrohungen aussprechen,wenn sich irgend jemand besonders abwertend gegenüber dem Islam geäußert hat. Aber rechtfertigt das eine Bestrafung desjenigen, der sich negativ gegenüber dem Islam geäußert hat? Schwierige Frage. Ich würde sagen: Nein.
Man darf beschimpfen. Was ist damit gemeint? Meiner Ansicht nach verstößt der Wortlaut des Gotteslästerungsparagraphen gegen Artikel 5 Grundgesetz, der die Meinungsfreiheit garantiert. Sofern sich abfällig gegenüber einer religiösen Einrichtung - etwa einer Kirche - geäußert wird, genügt doch der Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch. Diese Vorschrift sollte doch genügend Schutz bieten.
Wenn man mal amerikanisches Fernsehen schaut und es mit dem deutschen Fernsehen vergleicht, dann stellt man schnell fest, dass hier in Deutschland die Meinungsfreiheit bezüglich Religionen doch stark eingeschränkt wird.
Die Politikerkaste in Berlin sollte § 166 Strafgesetzbuch ersatzlos streichen.
Kurt Tucholsky hat an der damaligen Fassung des Gotteslästerungsparagraphen Kritik geübt.