Grundstück
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Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Er wird im Grundbuch geführt. Ein Grundstück ist immer eine unbewegliche Sache.
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[bearbeiten] Vermessung
Im Rahmen der Vermessung spricht man von Flurstück oder von Parzelle. Das ist eine Unterteilung der Erdoberfläche, die von einer geschlossenen Linie abgegrenzt ist. Außerdem ist diese Erdoberfläche in der Flurkarte unter der Flurstücknummer eingetragen. Die Katasterbehörde ermittelt die Parzellendaten. Ein Grundstück kann in mehrere Flurstücke unterteilt sein. Es handelt sich um eine Fläche, die katastermäßig vermessen worden ist.
[bearbeiten] Grundbuch
Das Grundstück wird im Grundbuch eingetragen. Eine oder mehrere Parzellen werden unter einer bestimmten Nummer auf einem besonderen Grundbuchblatt gebucht.[1]
[bearbeiten] Wesentliche Bestandteile
Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile, sofern sie nicht vom Grundstück getrennt wurden. Wenn der Bestandteil eines Grundstücks vom Grundstück getrennt wurde, handelt es sich um eine bewegliche Sache, die dann unabhängig vom Grundstück veräußert werden kann. Zum Grundstück gehören auch die Bauwerke, die auf ihm errichtet wurden.
[bearbeiten] Erwerb
- Um das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, müssen sich die Parteien einig sein. Außerdem ist die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch erforderlich.[2]
- Für ein Grundstück sind beim Erwerb die Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Für den Besitz ist die Grundsteuer zu entrichten. Beide Steuern sind an die Kommune abzuführen.
[bearbeiten] Grundstücksrechte
An einem Grundstück können verschiedene dingliche Rechte bestehen:
- Eigentum,
- beschränkt dingliche Rechte (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Grundpfandrecht) und
- grundstücksgleiche Rechte.
[bearbeiten] Referenzen
- ↑ Vergleiche § 3 GBO
- ↑ § 873 Absatz 1 BGB