Hauptverhandlung
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Man kann zwischen der Hauptverhandlung im Zivilprozess und der Hauptverhandlung im Strafprozess unterscheiden.
[bearbeiten] Hauptverhandlung im Zivilprozess
Der Rechtsstreit soll nach Möglichkeit im Rahmen eines einzigen Hauptverhandlungstermins erledigt werden.[1]
[bearbeiten] Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zivilprozess
Die Hauptverhandlung ist vorzubereiten.
- Früher erster Termin:[2] Der Vorsitzende kann einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Der Vorsitzende muss die Termine unverzüglich bestimmen.[3] Der Vorsitzende kann Vorsitzende dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Alternativ kann der Beklagte aufgefordert werden, dem Gericht unverzüglich mögliche Verteidigungsmittel in einem Schriftsatz mitzuteilen. Die Klageschrift wird dem Beklagten bei gleichzeitiger Terminsladung zugestellt.[4] Die Einlassungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einlassungsfrist ist die Frist zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung.
- Schriftliches Vorverfahren: Der Vorsitzende kann ein ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) veranlassen. Dabei erfolgt die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten mit der Aufforderung, dass dieser seine Verteidigungsabsicht anzeigen soll und, wenn dieser sich gegen die Klage verteidigen will, das innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen.
- Bestimmung des Haupttermins: Sobald das Vorverfahren abgeschlossen ist, bestimmt der Richter den Haupttermin. Den hierfür trifft er notwendigen Anordnungen:
- Materielle Prozessleitung:[5] Das Gericht erörtert das Streitverhältnis mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Gericht stellt Fragen. Das Gericht wirkt daraufhin, dass die Parteien eine vollständige Erklärung über alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig abgeben.[6] Das Gericht darf auf eine Tatsache, die von einer Partei offensichtlich übersehen worden ist beziehungsweise von einer Partei für unerheblich gehalten worden ist, seine Entscheidung nur dann stützen, wenn es darauf hingewiesen hat.[7] Das Gericht muss auf Bedenken aufmerksam machen.[8]
- Vorbereitung des Termins:[9] Das Gericht veranlasst die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig.[10] Zur Vorbereitung eines Termins kann der Vorsitzende die Parteien zur Ergänzung oder Erläuterung der Schriftsätze auffordern. Er kann den Parteien eine Frist zur Erklärung über klärungsbedürftige Punkte setzen.[11] Der Vorsitzende kann Behörden um die Mitteilung von Urkunden bitten.[12] Der Vorsitzende kann anordnen, dass die Parteien persönlich erscheinen sollen.[13] Der Vorsitzende kann Zeugen laden, wenn eine Partei sich auf diese bezogen hat. Er kann Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.[14]
- Beweisbeschluss:[15] Vor der mündlichen Verhandlung kann das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen.
[bearbeiten] Referenzen
- ↑ § 272 Absatz 1 ZPO
- ↑ § 275 Absatz 2 ZPO
- ↑ § 216 Absatz 2 ZPO
- ↑ § 274 Absatz 2 ZPO
- ↑ § 139 ZPO
- ↑ § 139 Absatz 1 ZPO
- ↑ § 139 Absatz 2 ZPO
- ↑ § 139 Absatz 3 ZPO
- ↑ § 273 ZPO
- ↑ § 273 Absatz 1 ZPO
- ↑ § 273 Absatz 2 Nr. 1 ZPO
- ↑ § 273 Absatz 2 Nr. 2 ZPO
- ↑ § 273 Absatz 2 Nr. 3 ZPO
- ↑ § 273 Absatz 2 Nr. 5 ZPO
- ↑ § 358 a ZPO