Internationales Strafrecht
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In den §§ 3 ff. StGB wird der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts geregelt für Fälle, bei denen es Berührungspunkte mit dem Ausland gibt. So ist es möglich, dass der Täter sich im Ausland befindet. Oder der Täter ist ein Ausländer, der im Inland die Tat begeht. Oder der Tatort befindet sich im Ausland, der Erfolgsort aber im Inland. Oder der Erfolgsort befindet sich im Ausland, der Tatort aber im Inland. Oder Erfolgsort und Tatort fallen im Ausland zusammen, die Tat soll aber im Inland verfolgt werden.
Beim »Internationalen Strafrecht« handelt es sich um nationales Strafanwendungsrecht, nicht jedoch um Völkerrecht. Deutsche Strafrichter müssen immer nach deutschem Strafrecht urteilen. Beim internationalen Privatrecht ist das anders. Dort kann es sein, dass deutsche Richter auch nach ausländischem Recht gemäß dem Kollisionsrecht urteilen müssen. Wenn das deutsche Strafrecht nicht anwendbar ist, dann liegt ein Prozesshindernis vor.
Wenn sich aus der Auslegung der deutschen Strafbestimmung ergibt, dass der Schutzzweck sich auf inländische Rechtsgüter bezieht, die Tat jedoch im konkreten Fall ein ausländisches Rechtsgut verletzt, dann ist die Tat nicht strafbar.
[bearbeiten] Vor dem 3. Oktober 1990 begangene Taten
Weil die Bundesrepublik auf dem Gebiet der DDR keine Staatsgewalt ausübte, war die DDR kein Inland im Sinne des § 3 Strafgesetzbuchs. Jedoch gelten DDR-Bürger als deutsche Volkszugehörige. Die Einzelheiten sind umstritten, spielen aber in der heutigen Zeit wohl kaum noch eine Rolle.