Lehre vom Schutzzweck der Norm
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Weil die Adäquanztheorie nur vollkommen unwahrscheinliche Folgen von der Schadensersatzpflicht ausnimmt, bedarf es einer weiteren sachgerechten Begrenzung der Zurechnung. Die Zurechnung muss durch eine am Normzweck orientierte teleologische Wertung vorgenommen werden. Die Folgen müssen im Bereich der Gefahren liegen, wegen denen die verletzte Rechtsnorm erlassen worden war.
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[bearbeiten] § 823 Absatz 2
Nach § 823 Absatz 2 muss sich der Schaden im Schutzbereich des verletzten Schutzgesetzes befinden. Es ist zu prüfen, ob der Geschädigte zu demjenigen Personenkreis gehört, der von der Norm geschützt werden soll (»persönlicher Schutzbereich«). Ferner ist zu prüfen, ob durch das Schutzgesetz das verletzte Rechtsgut gegen die konkrete Art der Schädigung geschützt werden soll (»sachlicher Schutzbereich«).
- Beispiel: Wenn der Schädiger unbefugt das Auto des Eigentümers im Gebrauch nimmt, und er dabei einen Dritten verletzt, dann hat der Dritte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus § 823 Absatz 2 in Verbindung mit § 248 b StGB. Begründung: § 248 b StGB schützt den Gebrauchsberechtigten, nicht jedoch den Verkehrsteilnehmer.
[bearbeiten] Anspruch aus Gefährdungshaftung
Bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung muss der Schaden in der Verwirklichung der typischen Gefahr entstanden sein. So muss bei § 833 Satz 1 die typische Tiergefahr verwirklicht werden. Bei § 7 StVG muss die typische Betriebsgefahr verwirklicht worden sein.
[bearbeiten] Anspruch aus Vertragsverletzung
Bei einem Anspruch aus Vertragsverletzung hängt die Schadensersatzpflicht davon ab, ob der Eintritt des Schadens durch die verletzte Vertragsbestimmung verhindert werden sollte.
- Beispiel: Wenn der Geschäftsführer die Waren des Eigentümers entgegen dem Vertrag im Keller lagert und nicht wie im Vertrag vorgesehen im Erdgeschoss, und wenn aufgrund eines Hochwassers die Waren kaputtgehen, dann haftet der Geschäftsführer nicht, wenn die verletzte Vertragspflicht nicht vor Hochwasser, sondern nur vor Bodenfeuchtigkeit schützen sollte.
[bearbeiten] Fallgruppen
[bearbeiten] Zurechnung bei extremer Schadensanfälligkeit
- Grundsätzlich trägt der Schädiger das Risiko dafür, dass der Verletzte eine besondere Schadensanfälligkeit hat. Wer rechtswidrig gegen einen gebrechlichen Menschen handelt, darf nicht so gestellt werden, als ob er einen vollkommen gesunden Menschen verletzt habe. Es kommt nicht darauf an, ob eine seelische Anfälligkeit (Schockneigung) vorliegt oder eine gesundheitliche Anfälligkeit (sehr dünne Schädeldecke, Bluter).
- Ausnahme: Wenn der Verletzte überhaupt gar kein Minimum an psychischer oder physischer Widerstandskraft hat, dann wird nicht zugerechnet. Häufig wird in diesem Fall die Adäquanztheorie verneint. Nach einer anderen Meinung wird davon ausgegangen, dass sich das Lebensrisiko des Verletzten realisiert. Beispiele:
- Eine geringfügige Ehrverletzung bewirkt eine Gehirnblutung.
- Es kommt zu einer Auseinandersetzung, wer am Verkehrsunfall Schuld ist. Dadurch kommt es zu einem Schlaganfall.
[bearbeiten] Zurechnung von Folgeschäden
Es kommt darauf an, ob die Folgeschäden in einem engen Zusammenhang mit der durch die Verletzung hervorgerufenen Gefahrenlage stehen, oder ob die Folgeschäden bloß zufällig eine äußere Verbindung haben und somit nur als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu betrachten sind.
[bearbeiten] Rechtsneurose oder Rentenneurose
Wenn der Verletzte aufgrund seiner geistigen Veranlagung aufgrund eines Unfalls (oder aufgrund des sich an den Unfall anschließenden Rechtsstreits) in die Krankheit flieht, dann wird erst dann nicht mehr zugerechnet, wenn das Schadensereignis der Auslöser dafür ist, den allgemeinen Schwierigkeiten des Lebens auszuweichen. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt nicht vor, wenn die geistigen Folgen sich in einem groben Missverhältnis zum Schadensereignis befinden.
[bearbeiten] Schockschaden
Wenn jemand durch die schwere Verletzung oder durch die Tötung einer anderen Person einen Schockschaden erleidet, dann wird diese Verletzung der Gesundheit dem Schädiger zugerechnet, wenn sie weit über das hinausgeht, was Nahestehende in solchen Fällen normalerweise an Beeinträchtigungen erleiden. Ein Zurechnungszusammenhang kann bei einem Schockschaden nur bei nahen Angehörigen bejaht werden. Bei anderen Personen, die keine nahen Angehörigen sind, kann der Schockschaden nicht zugerechnet werden, denn es handelt sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.
Wenn der Schock zu einer Frühgeburt gehört, dann ist auch der Nasciturus geschützt.
Der Schock muss in Bezug auf den Anlass verständlich sein. Das ist nur bei schweren Verletzungen oder dem Tod regelmäßig zu bejahen.
[bearbeiten] Strafverfolgungskosten
Strafverfolgungskosten sind kein ersatzpflichtiger Schaden. Der Strafverfolgung beruht auf dem Verdacht, der Geschädigte (oder der Schädiger) habe eine Straftat begangen. Die Ursache für die Strafverfolgung ist nicht in erster Linie, dass Rechtsgüter des Geschädigten verletzt worden sind. Es besteht keine Kausalität zwischen dem Schadensereignis und den Strafverfolgungskosten. Die Kosten für die Strafanzeige oder für die Vernehmung als Zeugen können nicht ersetzt werden.
[bearbeiten] Zurechnung bei psychisch vermittelter Kausalität
Eine Zurechnung ist nicht davon abhängig, ob durch das schädigende Verhalten die Verletzung oder der Schaden unmittelbar herbeigeführt wurde, oder ob Verletzung/Schaden erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wurde. Eine Schadensersatzpflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn Verletzung/Schaden durch eine Handlung, die auf dem Willensentschluss des Verletzten (oder eines Dritten) beruht, verursacht worden ist. Das nennt man psychisch vermittelte Kausalität.
[bearbeiten] Herausforderungsfälle
Der Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten des Verletzten (oder des Dritten) durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist. Das Verhalten darf keine ungewöhnliche Reaktion auf das haftungsbegründende Ereignis darstellen.
[bearbeiten] Risikoabwägung
Zwischen dem Zweck des Eingreifens und dem Risiko, das das Eingreifen mit sich bringt, muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. In den Verfolgungsfällen kann das angemessene Verhältnis dann zu verneinen sein, wenn der Verfolgte nur ein kleines Delikt begangen hat, er jedoch über die Fassade verfolgt wird. Wenn ein schweres Delikt begangen worden ist, dann darf der Verfolger ein größeres Risiko auf sich nehmen. Hierbei gilt, dass der Polizist ein größeres Risiko als der Privatmann eingehen darf.
[bearbeiten] Gefahrenbereich
Es muss sich in den Verfolgungsfällen ein für die Verfolgung typisches gesteigertes Risiko verwirklicht haben. Wenn der Verfolger einen Schaden erleidet, der auch ohne Verfolgung möglich gewesen wäre, dann haftet der Flüchtende dafür nicht. Beispiele:
- Der Schaffner verfolgt den Schwarzfahrer über eine steile Treppe. Der Schaffner stürzt. Das gesteigerte Verfolgungsrisiko kann zu bejahen sein.
- Der Polizist rutscht auf dem feuchten Rasen während der Verfolgung aus und hat eine Verletzung. Hier kann die Zurechnung verneint werden, weil sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Dieses normale Verfolgungsrisiko trägt der Verfolger selbst.
- Das normale Verfolgungsrisiko verwirklicht sich auch, wenn ein Mitglied der Feuerwehr nach Abschluss der Brandbekämpfung sich den Fuß beim Aufrollen des Schlauches verstaucht.