Mietvertrag
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Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. Der Vermieter muss dem Mieter die Sache auf Zeit zum Gebrauch überlassen. Der Vermieter muss nicht unbedingt Eigentümer der Sache sein. Der Mieter muss die vereinbarte Miete als Gegenleistung bezahlen.
Es kommen bewegliche und unbewegliche Sachen als Mietgegenstand in Betracht.
Der Vermieter muss den Mietgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und ihn für die Dauer der Mietzeit instandhalten.
Der Mietvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Bei einem Vertrag über Grundstücke oder Wohnraum für längerer Zeit als ein Jahr ist ein schriftlicher Vertragsschluss erforderlich. Ansonsten gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist bereits nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ein Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1993, 2035).
Es gelten u. a. folgende Besonderheiten:
- Bei der Staffelmiete findet eine automatische Erhöhung der zu zahlenden Miete statt.
- Im Bedarfsfall besteht gegen den Vermieter ein Anspruch auf Zustimmung zum behindertengerechten Umbau.
- Der Lebenspartner tritt in den Mietvertrag ein, wenn der Mieter stirbt.
- Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zu Gunsten des Mieters.