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Minderjährigkeit

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Rechtsgeschäfte, bei denen Minderjährige beteiligt sind, werden durch das Gesetz besonders geregelt. Das dient dem Schutz des Minderjährigen.

[bearbeiten] Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Eine rechtlich nachteilige Willenserklärung ist nach § 107 wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt. Der Taschengeldparagraph nach § 110 ist ein Sonderfall, nach dem ein rechtlich nachteiliger Vertrag wirksam ist.

Die Einwilligung nach § 107 ist die vorherige oder die gleichzeitige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft des Minderjährigen. Die Einwilligung nach § 182 Absatz 1 kann gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden. Die Einwilligung ist nach § 182 Absatz 2 nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Einwilligung kann nach § 183 Satz 1 bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden.

Der gesetzliche Vertreter muss vertretungsberechtigt sein, um die Einwilligung erklären zu können. Die Einwilligung ist nicht wirksam, wenn seine Vertretungsmacht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Vertretungsmacht kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt sein:

Die Einwilligung kann für vorhersehbare Geschäfte in bestimmten Geschäftsbereichen gegeben werden, die noch nicht individualisiert sind. Wenn sich beispielsweise der Minderjährige im Ausland aufhält, dann kann von dem Vorliegen einer Einwilligung zur Miete eines Zimmers, zum Kauf von Lebensmitteln vorliegen. Um den Minderjährigenschutz wirksam zu gewährleisten, ist eine enge Auslegung geboten. Man kann davon ausgehen, dass eine Einwilligung für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Zweifel nicht für Schwarzfahrten gelten soll.

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