Minderung
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Wenn die gekaufte Sache ein Sachmangel hat, dann hat der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
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[bearbeiten] Kaufpreisminderung
Wenn der Käufer sein Recht auf Kaufpreisminderung geltend macht, dann wird der Kaufpreis herabgesetzt. Das Recht auf Minderung besteht neben dem Rücktrittsrecht. Es gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt. Das bedeutet, dass zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreisminderung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss. Natürlich ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist.
[bearbeiten] Minderungserklärung
Der Käufer muss die Minderung der gegenüber dem Verkäufer erklären. Wenn mehrere Personen (auf Käuferseite oder Verkäuferseite) Beteiligten, dann muss die Minderung entweder von allen Käufern beziehungsweise gegen alle Verkäufer erklärt werden.
[bearbeiten] Ausschluss der Minderung
Die Minderung ist ausgeschlossen, denn der Nacherfüllung Anspruch bereits verjährt ist. Wenn der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, dann hat er auch nach Ablauf der Verjährung das Recht, die Zahlung des Kaufpreises insoweit zu verweigern, wie die Minderung ihn dazu berechtigen würde.
Die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln nicht ausgeschlossen. Also im Gegensatz zum Rücktritt kann auch bei unerheblichen Mängeln die Minderung geltend gemacht werden.
[bearbeiten] Minderungsfolgen
Eine wirksame Minderung hat zur Folge, dass der Kaufpreis herabgesetzt wird. Dabei kommt es darauf an, welchen Wert die Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt hätte, unter der hypothetischen Annahme, dass sie damals mangelfrei war. Dieser Wert wird dann im Verhältnis zum tatsächlichen Wert gesetzt. Das Verhältnis dieser beiden Werte macht den Minderungsbetrag aus.
- Beispiel: Der Käufer kauft vom Verkäufer einen gebrauchten Computer zum Preis von 450 €. Weil dieser Computer einen Mangel hat (defekter DVD-Brenner), beträgt der Wert des Computers infolge des defekten DVD-Players (Sachmangel) lediglich 400 €. Wenn der DVD-Brenner funktionieren würde, dann wäre der Computer 600 € Wert. Somit beträgt der Kaufpreis nach der Minderung, die geschuldet wird 400 mal 450 durch 600, also 300 €. Also der hypothetischen Wert beträgt 600 € im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der mangelhafte Computer hat einen Wert von 400 €. Es geht eben aus der Minderung nicht hervor, dass 400 € zu bezahlen sind, sondern gerade mal 300 €.
Weil die genaue Berechnung des Wertes einer Sache häufig nicht ganz einfach ist, kann man auf Schätzung zurückgreifen. Um eine solche Schätzung durchzuführen, kann man die Preise im bekannten Internet-Auktionshaus berücksichtigen.
Wenn die Minderung durchgeführt worden ist, dann hat der Käufer gegen den Verkäufer den Anspruch auf Rückzahlung des Betrags, den er zu viel gezahlt hat.