Nießbrauch
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Der Nießbrauch gemäß §§ 1030 ff gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht. Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen. Mit der Trennung erwirbt er an den Erzeugnissen und den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks nach § 954 Eigentum. Der Nießbrauch ist unvererblich nach § 1061. Er kann nicht übertragen werden.[1] Es ist möglich, die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen nach § 1059 Satz 2. Das Ausübungsrecht kann vererbt werden und ist übertragbar. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entsteht durch die Bestellung des Nießbrauchs ein gesetzliches Schuldverhältnis.
- § 1034: Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine eigenen Kosten durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
- § 1036: Der Nießbraucher ist berechtigt, die Sache zu besitzen. Er muss die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrecht erhalten. Der Nießbraucher ist verpflichtet, nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren.
- § 1037: Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern.
- § 1038: Wenn ein bald Gegenstand des Nießbrauchs ist, dann kann der Eigentümer oder der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt wird. Wenn die äußeren Umstände erheblich geändert werden, dann kann jede Partei eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten trägt jeder zur Hälfte.
- § 1039: Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum an Früchten auch dann, wenn er diese Früchte entgegen den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft gezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das aufgrund eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er muss jedoch den Wert der Früchte dem Eigentümer bei Beendigung des Nießbrauchs ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung muss er Sicherheit leisten. Sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher können verlangen, dass der zu ersetzende Betrag für die Wiederherstellung der Sache verwendet wird, wenn das der ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.
- § 1041: Der Nießbraucher ist verpflichtet, für die Erhaltung der Sache in ihren wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er ist zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache verpflichtet.
- § 1042: Wenn die Sache zerstört oder beschädigt wird, dann muss der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige machen. Der Nießbraucher muss auch dann Anzeige machen, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
- § 1043: Wenn der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung selbst vornimmt, dann darf er dazu innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden.
- § 1044: Wenn der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vornimmt, dann muss der Eigentümer die Vornahme gestatten.
- § 1045 Absatz 1: Der Nießbraucher muss eine Versicherung für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschäden abschließen, wenn die Versicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung muss so gestaltet sein, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. Absatz 2: Wenn die Sache bereits versichert ist, daran muss der Nießbraucher die Zahlungen leisten, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.