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Nießbrauch

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Der Nießbrauch gemäß §§ 1030 ff gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht. Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen. Mit der Trennung erwirbt er an den Erzeugnissen und den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks nach § 954 Eigentum. Der Nießbrauch ist unvererblich nach § 1061. Er kann nicht übertragen werden.[1] Es ist möglich, die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen nach § 1059 Satz 2. Das Ausübungsrecht kann vererbt werden und ist übertragbar. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entsteht durch die Bestellung des Nießbrauchs ein gesetzliches Schuldverhältnis.

[bearbeiten] Anmerkung

  1. Für juristische Personen gelten Ausnahmen nach §§ 1059 a-e.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Nie%C3%9Fbrauch

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