Pfandrecht
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Beim Pfandrecht handelt es sich um ein beschränkt dingliches Recht, durch das der Pfandgläubiger (Inhaber des Pfandrechts) zur Verwertung des Pfandes berechtigt wird. Durch das Pfandrecht wird der Pfandgläubiger gegenüber ungesicherten Gläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 805 ZPO) und bei der Insolvenz (§ 50 InsO) bevorzugt. Ein Pfandrecht kann auf verschiedene Art und Weise entstehen. Bei der Entstehung können bis zu vier Personen beteiligt sein.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Vertragliche Entstehung
Ein vertragliches Pfandrecht entsteht, wenn der Eigentümer durch ein Verfügungsgeschäft dem Pfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an der Sache einräumt. Beim Vertragspfandrecht an einer beweglichen Sache handelt es sich um ein Faustpfandrecht. Das bedeutet, dass für die Entstehung des Vertragspfandrecht (§§ 1205) und seinen Fortbestand (§ 1253) der Pfandgläubiger die Pfandsache besitzen muss. Aufgrund des Erfordernisses des Besitzes ist das Faustpfandrecht in der heutigen Zeit weitestgehend bedeutungslos, denn es gibt als Alternativen den Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung.
- Spezialformen Nutzungspfandrecht und unregelmäßiges Pfandrecht: Der Gläubiger wird ermächtigt, die Pfandsache zu verwenden und stattdessen eine gleichartige Sache zurückzugeben. Beispielsweise kann das bei der Barkaution oder bei einer verbrauchbaren Sache der Fall sein.
[bearbeiten] Entstehung durch Gesetz
Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht ohne rechtsgeschäftliche Einigung. Man unterscheidet zwischen gesetzlichen Besitzpfandrechten und gesetzlichen besitzlosen Pfandrechten.
[bearbeiten] Gesetzliche Besitzpfandrechte
- Pfandrecht des Pächters am gepachteten Inventar nach § 538
- Werkunternehmerpfandrecht nach § 647
- Pfandrecht des Kommissionärs (§ 441 HGB)
- Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB)
- Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475 b HGB)
[bearbeiten] Gesetzliche besitzlose Pfandrechte
- Pfandrecht des Vermieters nach § 562
- Pfandrecht des Gastwirt nach § 704
- Pfandrecht des Verpächters nach § 592
- Pfandrecht bei der Hinterlegung nach § 233
[bearbeiten] Pfändung
Durch die Pfändung entsteht das Pfändungspfandrecht. Hierfür gelten nach § 804 ZPO die § § 1204 ff analog, soweit das möglich ist und soweit in der ZPO keine abweichende Regelung getroffen wird.
[bearbeiten] Grundsätzliches
Bei den Pfandrechten an beweglichen Sachen gilt der Typenzwang sowie der Grundsatz, dass ein Pfandrecht nur an einer einzelnen Sache bestehen kann (Spezialität). Außerdem gilt, dass der Pfandgläubiger Besitz haben muss (Publizität).
[bearbeiten] Akzesorietät
Es gibt eine Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und die Pfandrecht. Das bezeichnet man als Akzesorietät.
- Das Pfandrecht dient nach § 1204 Absatz 1 BGB »zur Sicherung einer Forderung«. Hierfür genügt nach § 1204 Absatz 2 BGB eine bedingte/künftige Forderung.
- Wenn Einreden gegen die Forderung bestehen, dann kann auch der Verpfänder nach § 1211 BGB diese Einreden geltendmachen.
- Wenn die gesicherte Forderung übergeht, dann geht nach § 1250 Absatz 1 BGB auch das Pfandrecht über.
- Wenn die gesicherte Forderung erlischt, dann erlischt auch das Pfandrecht nach § 1252.
[bearbeiten] Personen
Im Standardfall verpfändet der Schuldner dem Gläubiger eine Sache, die ihm selbst gehört. Es ist denkbar, dass der Schuldner nicht zugleich auch der Verpfänder ist. Der Verpfänder muss nicht unbedingt Eigentümer sein.
[bearbeiten] Pfandgläubiger
Der Pfandgläubiger ist immer zugleich auch Inhaber der gesicherten Forderung.
- Der Pfandgläubiger kann grundsätzlich immer Erfüllung verlangen. Er braucht nicht mit dem Pfand vorlieb zu nehmen, wenn der Schuldner ihn darauf verweist.
- Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Eigentümer der Sache gibt es kein gesetzliches Schuldverhältnis. Gesetzliche Regelungen finden sich nur vereinzelt.
- Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder gibt es aufgrund der Pfandbestellung ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis ist von dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Sicherungsvertrag) zu unterscheiden.
[bearbeiten] Eigentümer
Im Normalfall sind Eigentümer und Verpfänder eine einzige Person. Jedoch ist dieses nicht zwingend. So ist es möglich, dass der Eigentümer den Verpfänder ermächtigt, die Sache im eigenen Namen zu verpfänden.
- Wenn der Eigentümer den Verpfänder zur Bestellung des Pfandes ermächtigt hat, dann schuldet der Verpfänder dem Eigentümer den Wert der Sache als Aufwendungsersatz, wenn das Pfand versteigert wird.
- Wenn der Verpfänder vom Eigentümer nicht zur Verpfändung ermächtigt worden ist, dann kommen unterschiedliche Ersatzansprüche in Betracht.
- Wenn der Eigentümer die Schuld des Schuldners bezahlt, um zu verhindern, dass seine Pfandsache verwertet wird, dann geht die gesicherte Forderung auf den Eigentümer über. Das Pfandrecht erlischt in diesem Fall.
- Wenn der Gläubiger sich aus dem Pfanderlös nach § § 1247 Satz 1 befriedigt, dann geht die gesicherte Forderung auf den Eigentümer über. Auch hierbei erlischt das Pfandrecht.
[bearbeiten] Verpfänder
Der Verpfänder ist sehr häufig mit dem Eigentümer sowie mit dem Schuldner identisch. Wenn der Verpfänder den Pfandgläubiger befriedigt, dann geht die gesicherte Forderung auf ihn über.