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Pfandrecht

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Beim Pfandrecht handelt es sich um ein beschränkt dingliches Recht, durch das der Pfandgläubiger (Inhaber des Pfandrechts) zur Verwertung des Pfandes berechtigt wird. Durch das Pfandrecht wird der Pfandgläubiger gegenüber ungesicherten Gläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 805 ZPO) und bei der Insolvenz (§ 50 InsO) bevorzugt. Ein Pfandrecht kann auf verschiedene Art und Weise entstehen. Bei der Entstehung können bis zu vier Personen beteiligt sein.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Vertragliche Entstehung

Ein vertragliches Pfandrecht entsteht, wenn der Eigentümer durch ein Verfügungsgeschäft dem Pfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an der Sache einräumt. Beim Vertragspfandrecht an einer beweglichen Sache handelt es sich um ein Faustpfandrecht. Das bedeutet, dass für die Entstehung des Vertragspfandrecht (§§ 1205) und seinen Fortbestand (§ 1253) der Pfandgläubiger die Pfandsache besitzen muss. Aufgrund des Erfordernisses des Besitzes ist das Faustpfandrecht in der heutigen Zeit weitestgehend bedeutungslos, denn es gibt als Alternativen den Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung.

[bearbeiten] Entstehung durch Gesetz

Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht ohne rechtsgeschäftliche Einigung. Man unterscheidet zwischen gesetzlichen Besitzpfandrechten und gesetzlichen besitzlosen Pfandrechten.

[bearbeiten] Gesetzliche Besitzpfandrechte

[bearbeiten] Gesetzliche besitzlose Pfandrechte

[bearbeiten] Pfändung

Durch die Pfändung entsteht das Pfändungspfandrecht. Hierfür gelten nach § 804 ZPO die § § 1204 ff analog, soweit das möglich ist und soweit in der ZPO keine abweichende Regelung getroffen wird.

[bearbeiten] Grundsätzliches

Bei den Pfandrechten an beweglichen Sachen gilt der Typenzwang sowie der Grundsatz, dass ein Pfandrecht nur an einer einzelnen Sache bestehen kann (Spezialität). Außerdem gilt, dass der Pfandgläubiger Besitz haben muss (Publizität).

[bearbeiten] Akzesorietät

Es gibt eine Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und die Pfandrecht. Das bezeichnet man als Akzesorietät.

[bearbeiten] Personen

Im Standardfall verpfändet der Schuldner dem Gläubiger eine Sache, die ihm selbst gehört. Es ist denkbar, dass der Schuldner nicht zugleich auch der Verpfänder ist. Der Verpfänder muss nicht unbedingt Eigentümer sein.

[bearbeiten] Pfandgläubiger

Der Pfandgläubiger ist immer zugleich auch Inhaber der gesicherten Forderung.

[bearbeiten] Eigentümer

Im Normalfall sind Eigentümer und Verpfänder eine einzige Person. Jedoch ist dieses nicht zwingend. So ist es möglich, dass der Eigentümer den Verpfänder ermächtigt, die Sache im eigenen Namen zu verpfänden.

[bearbeiten] Verpfänder

Der Verpfänder ist sehr häufig mit dem Eigentümer sowie mit dem Schuldner identisch. Wenn der Verpfänder den Pfandgläubiger befriedigt, dann geht die gesicherte Forderung auf ihn über.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Pfandrecht

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