Primat des Völkerrechts
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Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht ist umstritten.
[bearbeiten] Dualistische Theorien
Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht wird nach den dualistischen Theorien folgendermaßen geregelt: Es handelt sich um getrennte Rechtssysteme, nur eines ist anwendbar, ein Konflikt zwischen beiden Rechtssystemen ist ausgeschlossen.
[bearbeiten] Monistische Theorien
Die monistischen Theorien gehen von einer Gesamtrechtsordnung aus, wobei Völkerrecht und innerstaatliches Recht Teil dieser Gesamtrechtsordnung sind. Daraus wird überwiegend gefolgert, dass das Völkerrechts den Primat haben muss, also übergeordnet sein muss. Der gemäßigte Monismus geht davon aus, dass auf die uneingeschränkte Durchsetzung des Vorrangs des Völkerrechts verzichtet werden kann. Nur im Kriegsrecht sollen danach in die Regeln des Völkerrechts unmittelbar bindend sein. Jeder Einzelne muss die Rechtsnormen des innerstaatlichen Rechts beachten, selbst wenn diese für völkerrechtswidrig gehalten werden.
[bearbeiten] Praxis: Transformationslehre
Die herrschende Transformationslehre geht davon aus, dass das Völkerrechts dann wirksam wird, wenn es transformiert wurde. Beim Völkergewohnheitsrecht bedeutet das, dass eine generelle Transformationsbestimmung im Grundgesetz vorhanden ist, wo sich eine Vorrangklausel befindet. Bei völkerrechtlichen Verträgen gilt in Deutschland die automatische generelle Transformation. Das bedeutet, dass die völkerrechtlichen Regelungen innerstaatliches Recht werden, sobald das Zustimmungsgesetz veröffentlicht wird.