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Rücktritt

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Der Käufer hat unter Umständen ein Rücktrittsrecht, wenn ein Sachmangel vorliegt. Alternativ kann er das Recht auf Minderung des Kaufpreises geltend machen.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Rücktritt

Mit dem Rücktritt wird bewirkt, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist, wobei die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden müssen. Damit der Käufer zurücktreten kann, er ist verschiedener Anforderung erfüllt sei. Der Käufer muss dem Verkäufer eine Frist gesetzt haben, die angemessen sein und, um nachzuerfüllen. Diese Frist muss abgelaufen sein.

[bearbeiten] Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, dann ist die Fristsetzung natürlich entbehrlich. Ferner ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder der Verkäufer nicht innerhalb der vertraglich vereinbarte Frist Leistung bewirkt hat und der Käufer vertraglich zum Ausdruck gebracht hat, dass Leistungsinteresse nur dann besteht, wenn der Verkäufer rechtzeitig seine Leistung erbringt. Ferner ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer wegen unverhältnismäßig hohe Kosten die Nacherfüllung (also Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verweigert. Das gleiche gilt, wenn ein Nacherfüllungsversuch bereits fehlgeschlagen ist, oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zugemutet werden kann.

[bearbeiten] Rücktrittserklärung

Es ist notwendig, dass der Käufer seinen Rücktritt erklärt gemäß § 349.

[bearbeiten] Ausschluss des Rücktritts

Wenn lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt, dann ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ferner ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer die Verantwortung für den Mangel trägt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung des Käufers bereits verjährt ist und der Verkäufer sich auf Verjährung beruft (Einrede).

[bearbeiten] Rücktritt vom Werkvertrag

Der Käufer kann nach § 634 Nr. 3 zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn ein Mangel vorliegt.

[bearbeiten] Rücktritt gemäß § 634 Nr. 3 1. Alt

  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1),
  • der Schuldner die Leistung zu einem vertraglich festgelegt Termin nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Nr. 2),
  • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3).

[bearbeiten] Ausschluss des Rücktritts beim Werkvertrag

[bearbeiten] Minderung gemäß § 634 Nr. 3 2. Alternative

Der Werklohn wird durch die Minderung herabgesetzt.

[bearbeiten] Anmerkungen

  1. § 323 Absatz 1: Wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt, dann kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/R%C3%BCcktritt

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