Rücktritt
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Der Käufer hat unter Umständen ein Rücktrittsrecht, wenn ein Sachmangel vorliegt. Alternativ kann er das Recht auf Minderung des Kaufpreises geltend machen.
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[bearbeiten] Rücktritt
Mit dem Rücktritt wird bewirkt, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist, wobei die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden müssen. Damit der Käufer zurücktreten kann, er ist verschiedener Anforderung erfüllt sei. Der Käufer muss dem Verkäufer eine Frist gesetzt haben, die angemessen sein und, um nachzuerfüllen. Diese Frist muss abgelaufen sein.
[bearbeiten] Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, dann ist die Fristsetzung natürlich entbehrlich. Ferner ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder der Verkäufer nicht innerhalb der vertraglich vereinbarte Frist Leistung bewirkt hat und der Käufer vertraglich zum Ausdruck gebracht hat, dass Leistungsinteresse nur dann besteht, wenn der Verkäufer rechtzeitig seine Leistung erbringt. Ferner ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer wegen unverhältnismäßig hohe Kosten die Nacherfüllung (also Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verweigert. Das gleiche gilt, wenn ein Nacherfüllungsversuch bereits fehlgeschlagen ist, oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zugemutet werden kann.
[bearbeiten] Rücktrittserklärung
Es ist notwendig, dass der Käufer seinen Rücktritt erklärt gemäß § 349.
[bearbeiten] Ausschluss des Rücktritts
Wenn lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt, dann ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ferner ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer die Verantwortung für den Mangel trägt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung des Käufers bereits verjährt ist und der Verkäufer sich auf Verjährung beruft (Einrede).
[bearbeiten] Rücktritt vom Werkvertrag
Der Käufer kann nach § 634 Nr. 3 zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn ein Mangel vorliegt.
[bearbeiten] Rücktritt gemäß § 634 Nr. 3 1. Alt
- Der Besteller muss dem Unternehmer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt haben, welche abgelaufen sein muss.[1]
- Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist.
- Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Absatz 2 entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1),
- der Schuldner die Leistung zu einem vertraglich festgelegt Termin nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Nr. 2),
- besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3).
- Einer Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen Unerhältnismäßigkeit der Kosten verweigert. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar ist.
[bearbeiten] Ausschluss des Rücktritts beim Werkvertrag
- Wenn ein unerheblicher Mangel vorliegt, dann ist der Rücktritt gemäß § 323 Absatz 5 Satz 2 ausgeschlossen.
- Der Rücktritt ist nach § 323 Absatz 6 ausgeschlossen, wenn der Besteller alleine oder weit überwiegend für den Mangel verantwortlich ist. Der Rücktritt ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befand.
- Der Rücktritt ist nach § 218 unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Es ist notwendig, dass der Unternehmer sich darauf beruft. Wenn der Rücktritt unwirksam ist, dann kann der Besteller die Zahlung der Vergütung dennoch insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, dann kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
[bearbeiten] Minderung gemäß § 634 Nr. 3 2. Alternative
Der Werklohn wird durch die Minderung herabgesetzt.
- Das Recht zur Minderung steht alternativ gemäß § 638 Absatz 1 Satz 1 neben dem Rücktrittsrecht. Für die Minderung müssen die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen. Es muss grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.
- Aus § 638 Absatz 2 geht hervor, dass die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden kann, wenn auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt sind.
- § 638 Absatz 3: Die Vergütung ist bei der Minderung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
- Die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Nach § 638 Absatz 1 Satz 2 findet die Ausschlussgrund in § 323 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.
[bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ § 323 Absatz 1: Wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt, dann kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.