Rechtmäßiges Alternativverhalten
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Beim rechtmäßigen Alternativverhalten kann sich der Schädiger darauf berufen, dass der rechtswidrig verursachte Schaden auch dann entstanden wäre, wenn der Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte. Es geht nicht um ein hypothetisch fremdes Verhalten (vergleiche Reserveursache), sondern um ein hypothetisch eigenes Verhalten des Schädigers, das im Rahmen der Rechtsordnung liegt. Der Schutzzweck der jeweiligen Norm entscheidet, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheblich ist. Es gibt mehrere Fallgruppen:
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[bearbeiten] Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, dann wird der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens für erheblich gehalten. Der Patient hätte die aufgrund der fehlenden Aufklärung unwirksame Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt.
[bearbeiten] Streik
Bei einer grundlegenden Entscheidung im Zusammenhang mit dem Metallarbeiterstreik ging es darum, ob der Schädiger einwenden kann, der Schaden hätte auch vollkommen legal und ohne Ersatzpflicht verursacht werden können. Eine Ersatzpflicht wurde bejaht, denn ein oberster Grundsatz der Rechtsordnung ist die zivilrechtliche Prävention.
[bearbeiten] Amtshaftung
Der Staat muss bei der Amtshaftung für diejenigen Schäden haften, die bei rechtmäßig vorgenommener Amtshandlung nicht entstanden wären.
[bearbeiten] Kosten für Inserat
Es ist problematisch, ob der Arbeitnehmer, die sich vertragswidrig verhält, die Kosten die Zeitungsinserate bezahlen muss, mit welchen der Arbeitgeber nach einer Ersatzkraft sucht. Entgegen der früheren Rechtsprechung hat der 3. Senat des BAG den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens für beachtlich erklärt. Der Schutzzweck der Kündigungsfrist geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber einen Kostenerstattungsanspruch gegen den ausscheidenden Arbeitnehmer für die Suche eines Nachfolgers hat. Die Kündigungsfrist hat den Zweck, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um einen anschließenden Vertrag abschließen zu können. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Schaden ersetzen, der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung verursacht worden ist, und der bei einer Einhaltung der Kündigungsfrist nicht entstanden wäre. Es ist also nur der Verfrühungsschaden zu ersetzen.