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Rechtswidrigkeit

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit wird über die Normwidrigkeit eines schädigenden Verhaltens befunden. Es ist umstritten, ob man die Rechtswidrigkeit von der Handlung her oder vom Erfolg her beurteilen muss.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Beispiel

Ein Autofahrer fährt vorschriftsmäßig. Ein Mensch wirft sich in Selbstmordabsicht vor den Wagen. Ist es rechtswidrig, wenn der Autofahrer den Menschen überfährt?

[bearbeiten] Erfolgsunrecht

Die Rechtswidrigkeit wird nach der Lehre vom Erfolgsunrecht durch die Handlung indiziert, die den Erfolg auslöst.

[bearbeiten] Rechtfertigungsgründe

Die Rechtswidrigkeit liegt dann nicht vor, wenn für die schädigende Handlung ein Rechtfertigungsgrund vorhanden ist. Der Schädiger muss den Rechtfertigungsgrund darlegen und beweisen. Rechtfertigungsgründe sind:

  • § 230 Grenzen der Selbsthilfe: Die Selbsthilfe darf die Grenze der Erforderlichkeit nicht überschreiten.
  • § 231: Wer irrtümlich nach § 229 Selbsthilfe durchgeführt hat, der muss den Schaden ersetzen, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

[bearbeiten] Rahmenrechte

Bei den Rahmenrechten ist die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen.

[bearbeiten] Handlungsunrecht

Die Rechtswidrigkeit wird nach der Lehre von Handlungsunrecht danach beurteilt, ob eine gebotswidrige oder verbotswidrige Handlung durch den Schädiger vorliegt. Wenn die Handlung gegen keine spezielle Gebotsnorm/Verbotsnorm verstößt, und wenn auch kein Verstoß gegen § 276 Absatz 2 vorliegt, dann liegt keine Rechtswidrigkeit vor, denn das Verhalten wird als sozialadäquat bewertet.

[bearbeiten] Verkehrsrichtiges Verhalten

Teilweise wird im verkehrsrichtigen Verhalten ein Rechtfertigungsgrund gesehen. Ein Fußgänger wurde verletzt, als er vor die gerade anfahrende Straßenbahn sprang. Der Schaffner hatte das hatte das Signal zur Abfahrt ordnungsgemäß gegeben. Wenn man das verkehrsrichtige Verhalten als Rechtfertigungsgrund ansieht, dann hat das Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast. Der Schädiger muss nach dieser Meinung das verkehrsrichtigen Verhalten darlegen und beweisen. Nach der Lehre vom Handlungsunrecht muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Schädiger sich verkehrswidrig verhalten hat.

[bearbeiten] venire contra factum proprium

Bei den Sportentscheidungen wird davon ausgegangen, dass der Geschädigte sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich auf der einen Seite an einem Fußballspiel nach den Regeln des DFB beteiligt, jedoch durch einen erlaubten Pressschlag auftretende Verletzungen nicht ohne Schadensersatz hinnehmen möchte. Etwas anderes kann für das Revancefoul beim Fußballspiel gelten.[1]

[bearbeiten] Anmerkung

  1. Vergleiche OLG Hamm MDR 85, 847

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Rechtswidrigkeit

Diese Seite wurde bisher 292-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 4. September 2007 um 17:40 Uhr geändert.


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