Sache
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Eine Sache ist nach deutschem Recht ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Die Bejahung der Sacheigenschaft hängt nicht vom physikalischen Aggregat-Zustand ab, sondern vielmehr ist die Verkehrsanschauung entscheidend. Auch Sauerstoff in einer Flasche ist eine Sache. Elektrizität oder Licht sind keine Sachen. Jedoch kann Strom ein Kaufgegenstand im Sinne von § 453 Absatz 1 BGB sein. Der Kaufgegenstand beim Kaufvertrag kann auch künftige Sachen umfassen.
[bearbeiten] beweglich, verbrauchbar, teilbar, vertretbar
Das BGB unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen, verbrauchbaren, teilbaren und vertretbaren Sachen.
- Ein Beispiel für verbrauchbare Sachen sind Lebensmittel. Bei einer vertretbaren Sache kommt es dem Gläubiger nicht darauf an, welches Stück er bekommt - das ist regelmäßig bei Geld der Fall. Eine Sache ist teilbar, wenn sie sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt.
[bearbeiten] Sachbegriff der ZPO
Der in der ZPO verwendete Sachbegriff umfasst auch Rechte. Er weicht insofern vom Sachbegriff des BGB ab.
[bearbeiten] Sonderfall: Tiere
Aus § 90a BGB geht hervor, dass Tiere keine Sachen hat, obwohl sie rechtlich wie Sachen zu behandeln sind. Dies wird im Palandt als »gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt« dargestellt. Im Strafrecht werden Tiere wie Sachen behandelt. Somit bestehen in der Praxis keine Unterschiede zwischen der rechtlichen Bewertung von Tieren und Sachen. Eine Ausnahme sind natürlich Gesetze, die den Tierschutz beinhalten.