Sachenrecht
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Ein Sachenrecht ist das Recht, das eine Person innehat, wodurch sie über eine Sache gegenüber jedermann unmittelbar Herrschaft ausüben kann. Das Sachenrecht kann an einer beweglichen Sache oder an einem Grundstück bestehen. Es gilt der Grundsatz des Typenzwangs. Sachenrechte unterliegen nicht der Verjährung. Aufgrund eines Sachenrechts kann ein dinglicher Anspruch gegen eine bestimmte Person bestehen.
[bearbeiten] Dinglicher Anspruch
Durch ein Sachenrecht wird kein Schuldverhältnis begründet, sondern ein dingliches Recht - der dingliche Anspruch - verwirklicht. Beispiele:
- Herausgabeanspruch nach § 985 des Eigentümers gegen den Besitzer der Sache.
- Herausgabeanspruch nach § 861: Wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen wird, dann kann der Besitzer die Wiedereinräumung des Besitzes von dem demjenigen verlangen, der ihm gegenüber fehlerhaft besetzt.
- Herausgabeanspruch nach § 1007 Absatz 1: Wenn jemand eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, dann kann er vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war.
- Anspruch aus § 862 Absatz 1 Satz 1: Wenn der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, dann kann er vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen.
- Anspruch aus § 1004: Wenn das Eigentum nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, sondern in anderer Weise, dann kann der Eigentümer vom Störer Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
[bearbeiten] Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis
Wenn ein Eingriff in ein dingliches Recht vorliegt, dann kann ein Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis bestehen. Der Anspruch kann auf Schadensersatz, Verwendungsersatz, Nutzungsersatz beziehungsweise Wertersatz/Surrogatherausgabe gehen.