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Sachmangel

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Zu der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Vereinbarung der beiden Vertragsparteien an. Es kommt nicht darauf an, ob ein (objektiver) Fehler vorliegt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Definition

Ein Sachmangel liegt vor, wenn

[bearbeiten] Zeitpunkt

Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist entscheidend für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt.

[bearbeiten] Kenntnis des Käufers vom Sachmangel

Der Käufer kann gemäß § 442 Rechte wegen Mangelhaftigkeit der Sache nicht geltend machen, wenn er beim Vertragsschluss positive Kenntnis vom Sachmangel hat. Das gleiche gilt, wenn der Käufer infolge grober Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit genügt nicht) den Mangel nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Sachmangel arglistig verschwiegen beziehungsweise die Beschaffenheit der Sache garantiert. Dabei bedeutet Kenntnis, dass nicht unbedingt positive Kenntnis des Käufers selbst vorliegen muss, sondern auch die Kenntnis seines Vertreters ihm zugerechnet werden kann. Der Mangel muss vollständig erkannt worden sein. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Käufer den Angaben des Verkäufers vertraut und die Sache nicht gründlich untersucht. Wenn der Käufer lediglich eine fahrlässige Unkenntnis vom Mangel hat, dann kann ihm das nicht als Mitverschulden im Sinne von § 254 zur Last gelegt werden.

[bearbeiten]  »Vorausgesetzte Verwendung« 

Die Kaufsache muss sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Das bedeutet, dass die Verwendung nicht unbedingt von den Parteien vereinbart sein muss, sondern lediglich von den Parteien »vorausgesetzt« sein muss. Hierfür genügt ist meistens, sich den allgemeinen Verwendungszweck des Kaufgegenstands anzuschauen. Der Kaufgegenstand soll regelmäßig eine bestimmte Zweckbestimmung erfüllen, die beim Kaufvertrag regelmäßig vorausgesetzt wird, nicht jedoch vereinbart werden muss.

[bearbeiten] Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch

Wenn weder eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung noch ein vertraglich vorgesehener Gebrauch eine Definition über die Sollbeschaffenheit der Sache liefern, dann muss die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und die übliche Beschaffenheit haben. Die gewöhnliche Verwendung wird aus der Sache objektiv abgeleitet. Es können auch subjektive Elemente eine Rolle viele. Es muss berücksichtigt werden, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Es ist auf die Erwartung des durchschnittlichen Käufers abzustellen.

[bearbeiten] Ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung

Wenn der Käufer die Eigenschaften, die er von der Sache erwartet, beschreibt, und der Verkäufer die Aussagen des Käufers ohne Widerspruch stehenlässt, dann wird das als Zustimmung gewertet. In diesem Fall liegt eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor.

[bearbeiten] Eignung zum vertraglichen Gebrauch

Eine Sache muss für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet sein und die entsprechenden Eigenschaften haben. Wenn die Beschaffenheit vereinbart ist, und außerdem eine bestimmte Verwendung im Vertrag vorausgesetzt wird, die sich nicht aus der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, dann muss der Kaufgegenstand beide Anforderungen erfüllen. Wenn die vereinbarte Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung im Widerspruch zueinander stehen, dann muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden, was vorgehen soll. Es ist auch möglich, dass der Verkäufer stillschweigend zugestimmt, nachdem der Käufer den Verkäufer über den Verwendungszweck informiert hat.

[bearbeiten] Beispiele

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der PKW-Hersteller falsche Angaben über den Spritverbrauch macht.
  2. Wenn ein Auto als Jahreswagen verkauft wird, und dieser Wagen tatsächlich auch ein Jahreswagen ist, der jedoch schon extrem abgenutzt ist, dann stellt dies eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar und begründet einen Sachmangel.

[bearbeiten] Montagefehler

Wenn Verkäufer und Käufer eine Montage vereinbart haben und die Montage durch die der Käufer (beziehungsweise des Erfüllungsgehilfen) nicht sachgemäß durchgeführt wird, dann liegt kein Sachmangel vor, selbst wenn die gelieferte Sache für sich genommen man frei ist. Die Gewährleistung wird nach Kaufrecht durchgeführt.

[bearbeiten] Mangelhafte Montageanleitung

Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Kaufsache zwar fehlerfrei ist, aber eine mangelhafte Montageanleitung beigelegt worden ist. Jedoch ist der Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Sache fehlerfrei montiert wurde. Die Montage kann natürlich auch durch den Käufer fehlerfrei erfolgen bei mangelhafter Montageanleitung.

[bearbeiten] Falschlieferung

Eine Falschlieferung liegt vor, wenn ein Identitätsaliud vorliegt oder beim Gattungskauf eine Artabweichung.

Wenn bei einer Falschlieferung der Käufer die Annahme der Kaufsache zurückweist, dann behält der Käufer seinen Erfüllungsanspruch weiterhin. Wenn der Käufer die falsch gelieferte Sache als Erfüllung annimmt, dann hat er Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen). Wenn es sich bei der fehlerhaften Sache um einen Spezieskauf handelt, dann ist der Nacherfüllungsanspruch auf die Lieferung der (fehlerfreien) gekauft Sache gerichtet. Beim Gattungskauf richtet sich der Nacherfüllungsanspruch auf eine in der Qualität entsprechende Sache. Der Käufer muss die falsche gelieferte Sache nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausgeben.

[bearbeiten] Zuweniglieferung

[bearbeiten] Schadensersatzansprüche

Wenn der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert hat, dann kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Neben dem Schadensersatz kann er außerdem noch Rücktritt und Minderung geltendmachen. Im Einzelnen sind mehrere Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen:

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Diese Seite wurde bisher 356-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 6. September 2007 um 12:31 Uhr geändert.


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