Sachmangel
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Zu der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Vereinbarung der beiden Vertragsparteien an. Es kommt nicht darauf an, ob ein (objektiver) Fehler vorliegt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
[bearbeiten] Definition
Ein Sachmangel liegt vor, wenn
- die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff),
- die Sache sich nicht zur vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung eignet,
- ein Montagefehler vorliegt,
- eine mangelhafte Montageanleitung beiliegt,
- eine andere Sache geliefert wurde (Falschlieferung),
- weniger als vereinbart geliefert wurde (Zuweniglieferung).
[bearbeiten] Zeitpunkt
Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist entscheidend für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt.
- Wenn ein Mangel bei Gefahrenübergang vorliegt, jedoch bei Gefahrenübergang nicht mehr vorhanden ist, dann löst das keine Sachmängelhaftung aus.
- Es kann bereits vor Gefahrenübergang feststehen, dass die Sache einen Fehler hat, und dass dieser Fehler weiterhin vorhanden bleiben wird, weil der Fehler nicht behebbar ist. Wenn dies der Fall ist, dann kann der Käufer bereits vor Gefahrenübergang Rechte der Sachmängelhaftung geltendmachen. Es würde nicht sinnvoll sein, diese Rechtsbehelfe weiter hinauszuzögern.
[bearbeiten] Kenntnis des Käufers vom Sachmangel
Der Käufer kann gemäß § 442 Rechte wegen Mangelhaftigkeit der Sache nicht geltend machen, wenn er beim Vertragsschluss positive Kenntnis vom Sachmangel hat. Das gleiche gilt, wenn der Käufer infolge grober Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit genügt nicht) den Mangel nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Sachmangel arglistig verschwiegen beziehungsweise die Beschaffenheit der Sache garantiert. Dabei bedeutet Kenntnis, dass nicht unbedingt positive Kenntnis des Käufers selbst vorliegen muss, sondern auch die Kenntnis seines Vertreters ihm zugerechnet werden kann. Der Mangel muss vollständig erkannt worden sein. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Käufer den Angaben des Verkäufers vertraut und die Sache nicht gründlich untersucht. Wenn der Käufer lediglich eine fahrlässige Unkenntnis vom Mangel hat, dann kann ihm das nicht als Mitverschulden im Sinne von § 254 zur Last gelegt werden.
[bearbeiten] »Vorausgesetzte Verwendung«
Die Kaufsache muss sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Das bedeutet, dass die Verwendung nicht unbedingt von den Parteien vereinbart sein muss, sondern lediglich von den Parteien »vorausgesetzt« sein muss. Hierfür genügt ist meistens, sich den allgemeinen Verwendungszweck des Kaufgegenstands anzuschauen. Der Kaufgegenstand soll regelmäßig eine bestimmte Zweckbestimmung erfüllen, die beim Kaufvertrag regelmäßig vorausgesetzt wird, nicht jedoch vereinbart werden muss.
[bearbeiten] Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch
Wenn weder eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung noch ein vertraglich vorgesehener Gebrauch eine Definition über die Sollbeschaffenheit der Sache liefern, dann muss die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und die übliche Beschaffenheit haben. Die gewöhnliche Verwendung wird aus der Sache objektiv abgeleitet. Es können auch subjektive Elemente eine Rolle viele. Es muss berücksichtigt werden, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Es ist auf die Erwartung des durchschnittlichen Käufers abzustellen.
[bearbeiten] Ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung
Wenn der Käufer die Eigenschaften, die er von der Sache erwartet, beschreibt, und der Verkäufer die Aussagen des Käufers ohne Widerspruch stehenlässt, dann wird das als Zustimmung gewertet. In diesem Fall liegt eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor.
[bearbeiten] Eignung zum vertraglichen Gebrauch
Eine Sache muss für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet sein und die entsprechenden Eigenschaften haben. Wenn die Beschaffenheit vereinbart ist, und außerdem eine bestimmte Verwendung im Vertrag vorausgesetzt wird, die sich nicht aus der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, dann muss der Kaufgegenstand beide Anforderungen erfüllen. Wenn die vereinbarte Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung im Widerspruch zueinander stehen, dann muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden, was vorgehen soll. Es ist auch möglich, dass der Verkäufer stillschweigend zugestimmt, nachdem der Käufer den Verkäufer über den Verwendungszweck informiert hat.
[bearbeiten] Beispiele
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn der PKW-Hersteller falsche Angaben über den Spritverbrauch macht.
- Wenn ein Auto als Jahreswagen verkauft wird, und dieser Wagen tatsächlich auch ein Jahreswagen ist, der jedoch schon extrem abgenutzt ist, dann stellt dies eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar und begründet einen Sachmangel.
[bearbeiten] Montagefehler
Wenn Verkäufer und Käufer eine Montage vereinbart haben und die Montage durch die der Käufer (beziehungsweise des Erfüllungsgehilfen) nicht sachgemäß durchgeführt wird, dann liegt kein Sachmangel vor, selbst wenn die gelieferte Sache für sich genommen man frei ist. Die Gewährleistung wird nach Kaufrecht durchgeführt.
- Beispiel: So kann beispielsweise der Wasseranschluss durch den Verkäufer an die Waschmaschine fehlerhaft angeschlossen werden, wodurch die Waschmaschine beschädigt wird. Die Waschmaschine selbst war mangelfrei und wurde lediglich durch die fehlerhafte Montage mangelhaft. Für die Rückabwicklung kommt Kaufrecht zur Anwendung.
- Beispiel: Der Verkäufer liefert Küchenschränke und baut sie an die Wand an. Die Küchenschränke sind für sich genommen vollkommen mangelfrei, und die Montage führt nicht dazu, dass die Schränke als solche mangelhaft sind oder eingerissen sind. Jedoch werden die Küchenschränke schief angebaut - ein Montagefehler.
[bearbeiten] Mangelhafte Montageanleitung
Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Kaufsache zwar fehlerfrei ist, aber eine mangelhafte Montageanleitung beigelegt worden ist. Jedoch ist der Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Sache fehlerfrei montiert wurde. Die Montage kann natürlich auch durch den Käufer fehlerfrei erfolgen bei mangelhafter Montageanleitung.
[bearbeiten] Falschlieferung
Eine Falschlieferung liegt vor, wenn ein Identitätsaliud vorliegt oder beim Gattungskauf eine Artabweichung.
- Beispiel: Der Verkäufer liefert den Käufer nicht den exakt gekauften Gebrauchtwagen, sondern einen Gebrauchtwagen mit identischen Daten.
- Beispiel: Es wird kein 19 Zollmonitor (Gattungskauf) geliefert, sondern ein 17 Zollmonitor. Wobei natürlich hier die Frage zu stellen ist, ob wirklich die gleiche Gattung vorliegt.
Wenn bei einer Falschlieferung der Käufer die Annahme der Kaufsache zurückweist, dann behält der Käufer seinen Erfüllungsanspruch weiterhin. Wenn der Käufer die falsch gelieferte Sache als Erfüllung annimmt, dann hat er Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen). Wenn es sich bei der fehlerhaften Sache um einen Spezieskauf handelt, dann ist der Nacherfüllungsanspruch auf die Lieferung der (fehlerfreien) gekauft Sache gerichtet. Beim Gattungskauf richtet sich der Nacherfüllungsanspruch auf eine in der Qualität entsprechende Sache. Der Käufer muss die falsche gelieferte Sache nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausgeben.
[bearbeiten] Zuweniglieferung
- Beispiel: Der Käufer hat vom Verkäufer Küchenfliesen gekauft. Der Verkäufer liefert aus Versehen nicht die vollständige Menge ein Küchenfliesen, sondern eine geringere Menge. Küchenfliesen haben immer eine gewisse Farbabweichungen, deswegen muss immer in einer komplett Lieferung geliefert werden. Somit hat der Käufer einen Anspruch auf komplette Neulieferung. Die zu geringe Menge muss er zurückgeben.
- Beispiel: Der Käufer bestellt eine Buchreihe, die aus insgesamt 10 Büchern besteht. Jedoch werden nur sieben Bücher geliefert. Bezüglich der nicht geliefert drei Bücher handelt es sich um einen Nichtleistung und nicht um einen Sachmangel.
- Zuviellieferung: Wenn zuviel geliefert wird, dann wird nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises für diejenige Ware, die zuviel geliefert wurde, selbst wenn der Käufer die Ware behält.
[bearbeiten] Schadensersatzansprüche
Wenn der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert hat, dann kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Neben dem Schadensersatz kann er außerdem noch Rücktritt und Minderung geltendmachen. Im Einzelnen sind mehrere Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen:
- Wenn anfängliche Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, dann schuldet der Verkäuferschadensersatz und ich die Leistung. Der Verkäufer schuldet jedoch keinen Schadensersatz, wenn er das Leistungshindernis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kannte und außerdem bezüglich seiner Unkenntnis kein Verschulden vorliegt.
- Wenn er nachträgliche Unmöglichkeit vorliegt, der muss der Verkäuferschadensersatz an Stelle der Leistung leisten. Dies gilt nicht, wenn er sich entschuldigen kann.
- Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung erst verzögert leistet, da muss er dem Käufer den Verzögerungsschaden ersetzen. Wenn der Käufer die Nacherfüllung verlangt und dabei eine Frist setzt, dann stellt diese Fristsetzung regelmäßig eine Mahnung dar.
- Grundsätzlich kann erst dann Schadensersatz verlangt werden, wenn der Verkäufer eine Frist, die der Käufer ihm zur Nacherfüllung gesetzt hat, hat verstreichen lassen. Der Schadensersatz kann auf unterschiedliche Ziele gerichtet sein:
- Ersatz des Mangelschadens. Darunter versteht man beispielsweise den Ersatz für eine Minderwertigkeit einer Sache. Oder den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung. Ebenso den entgangenen Gewinn.
- Grundsätzlich gilt, dass der Käufer die Kaufsache behält und dabei den Anspruch hat, so behandelt zu werden, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
- Ausnahmsweise gilt, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird.
- Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. Es ist umstritten, wie der Mangelschadens vom Mangelfolgeschadens abzugrenzen ist.
- Die Abgrenzung erfolgt meistens unter Hinweis auf das verletzte Rechtsgut. Der Mangelschadens er ist der Minderwert der Sache und der dadurch verursachte Vermögensverlust. Er also die Kosten für die Mängelbeseitigung. Oder der dauerhafte Minderwert der Sache. Oder der entgangene Gewinn. Oder der Ausfall von Nutzungen. Als Mangelfolgeschäden werden dagegen Schäden verstanden, die an anderen Rechtsgütern entstanden sind. Beispielsweise kann durch eine mangelhafte Maschine die Gesundheit des Käufers verletzt worden sein. So etwas wäre dann ein Mangelfolgeschaden.
- Nach einer anderen Meinung wird nach dem Äquivalenzinteresse und Integritätsinteresse des Käufers unterschieden. Wenn das Äquivalenzinteresse verletzt wurde, dann soll ein Mangelschadens wo liegen. Wenn das Integritätsinteresse betroffen ist, also die bereits vorhandenen Rechtsgüter beeinträchtigt werden, dann soll ein Mangelfolgeschaden vorliegen.