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Schaden

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Schaden ist jeder unfreiwillige Nachteil, den eine Person aufgrund eines bestimmten Ereignisses an seinem Vermögen oder an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet. Der Schaden kann nach der Differenzhypothese berechnet werden. Danach wird die tatsächliche Lage, die durch das schädigende Ereignis entstanden ist, mit der hypothetischen Lage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, verglichen. Durch die Differenzmethode wird der »natürliche Schaden« bestimmt. Das Ergebnis wird durch den normativen Schadensbegriff ergänzt und korrigiert. Normative Bewertungen können dazu führen, einen Schaden auch dann anzunehmen, wenn aufgrund der Differenzmethode eigentlich kein Schaden feststellbar ist.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden

Weil die Schadensersatzpflicht durch § 253 bei immateriellen Schäden eingeschränkt ist, ist die Abgrenzung zwischen Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden wichtig. Im Normalfall kann der Verletzte nur Naturalrestitution, nicht jedoch Geldersatz verlangen. Ausnahmen:

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein materielles Interesse beeinträchtigt wurde. Die Einbuße muss in Geld messbar sein. Ein Nichtvermögensschaden liegt vor, wenn ein immaterielles Interesse beeinträchtigt wurde. Als Beispiel kann die Körperverletzung genannt werden.

[bearbeiten] Unmittelbare und mittelbare Schäden

Man kann unmittelbare und mittelbare Schäden unterscheiden. Das ist wichtig bei der hypothetischen Kausalität. Ein unmittelbarer Schaden ist eine nachteilhafte Veränderung, die am Recht/Rechtsgut selbst eingetreten ist.

Ein mittelbarer Schaden ist eine sonstige Vermögenseinbuße (Vermögensfolgeschaden), der durch das schädigende Ereignis verursacht wurde.

[bearbeiten] Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden

Im rechtsgeschäftlichen Bereich ist die Unterscheidung zwischen dem Nichterfüllungsschaden und dem Vertrauensschaden wichtig.

  • § 122: Wenn eine Willenserklärung nach § 118 nichtig ist oder wegen Irrtums angefochten ist, dann muss der Erklärende der empfangsbedürftigen Willenserklärung dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, den der Erklärungsempfänger dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat.
  • § 179 Absatz 2: Wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat, dann muss er nur denjenigen Schaden ersetzen, den die andere Partei dadurch erleidet, dass sie auf die Vertretungsmacht vertraut hat.

[bearbeiten] Folgekosten und Vorsorgekosten

Es ist problematisch, ob Folgekosten und Vorsorgekosten ersatzpflichtig sind.

[bearbeiten] Folgekosten

Wenn aufgrund der haftungsbegründenden Handlung Aufwendungen notwendig waren, dann können diese als Schäden ersetzt werden. Dem Verletzten obliegt es nach § 254, Aufwendungen zu treffen, um den Schaden abzuwehren, zu beseitigen oder zu mindern. Der Zeitaufwand fällt in den Verantwortungsbereich des Geschädigten und kann nicht als Schaden ersetzt werden. Auch können die Kosten für Verwaltungspersonal nicht ersetzt werden, dass extra zur Bearbeitung solcher Schäden angestellt wurde.

[bearbeiten] Vorsorgekosten

Es ist möglich, dass der Geschädigte schon vor dem Schadensereignis Maßnahmen zur Abwehr eines Schadens durchgeführt hat. So kann es sein, dass er Überwachungskameras im Discounter installiert hat. Oder das Verkehrsunternehmen hat zusätzliche Fahrzeuge in Reserve, um im Falle eines Unfalles einen schnellen Ersatz zu haben. Eine Ersatzpflicht kann sich aus normativer Bewertung ergeben. Wenn eine Vermögensdisposition vor dem Schadensereignis getroffen wurde, dann kann diese auch auf das spätere Schadensereignis bezogen werden. Die Bejahung der Kausalität ergibt sich aus der normativen Wertung.

Nach einer Meinung ist der Ersatz von Vorsorgekosten abzulehnen, weil ansonsten der Schadensausgleich auch eine abschreckende Funktion hat. Darüberhinaus gibt es keinen Zusammenhang zur konkreten Tat. Es lässt sich nicht vernünftig erklären, wie man die Kosten auf den jeweiligen Schadensfall umgelegt. Jedoch spricht vieles dafür, Vorsorgekosten als ersatzfähig anzusehen, wenn sie sich auf eine konkrete unmittelbar bevorstehende Handlung beziehen.

Nach einer anderen Meinung kann es keinen Unterschied machen, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensabwehr vor dem haftungsbegründenden Ereignis oder danach getroffen wurden. So wurde von der Rechtsprechung bei den Reservefahrzeugen ein Schadensersatzanspruch für die Anschaffungskosten/Unterhaltskosten bejaht. Jedoch kann dann nicht eine zusätzliche Entschädigung für den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs verlangt werden.

Beim Ladendiebstahl vertritt die Rechtsprechung die Meinung, dass diejenigen Kosten, die das Eigentum ganz allgemein sichern, nicht als Schaden ersatzfähig sind. Das wird damit begründet, dass es keinen Bezug auf die konkrete Rechtsverletzung gibt. Somit lässt sich der Kostenanteil nicht zureichend ermitteln. Deswegen sind am Ladendiebstahl die Kosten für Überwachungskameras und Spiegel nicht ersatzfähig.

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Schaden

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