Schmähkritik
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Eine Schmähkritik stellt eine Äußerung dar, die eine Person verächtlich machen soll. Dabei geht es nicht um die Sache an sich. Weil die Meinungsfreiheit eine besondere Bedeutung für die Demokratie hat, werden an das Vorliegen einer Schmähkritik angeblich hohe Anforderungen gestellt.
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"Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht."[1]
[bearbeiten] Zwangsdemokrat
Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München[2] war Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Es ging darum, dass der ehemalige bayerische Ministerpräsident Franz-Josef Strauß als Zwangsdemokrat bezeichnet wurde.
[bearbeiten] Ausnahmegerichtspersonal
Es ist umstritten, ob der Vergleich eines Gerichts mit »Ausnahmegerichtspersonal« als Schmähkritik einzustufen ist.
[bearbeiten] Abgrenzungsprobleme
Teilweise scheinen Abgrenzungsprobleme zwischen der unwahren Tatsachenbehauptung und der Schmähkritik zu bestehen.[3]
[bearbeiten] Referenzen
- ↑ BVerfGE NJW 1991, 95-97 = BVerfGE 82, 272-285 - Anmerkung: Das Zitat ist direkt aus der Wikipedia heraus kopiert worden, die originale Quelle wurde nicht überprüft.
- ↑ Urteil vom 28. Juli 1989, vergleiche BVerfGE 82, 272 - Postmortale Schmähkritik
- ↑ Parteibuch Lexikon zur Abmahnung vom 3. Mai 2006