Schutzschrift zur Abmahnung vom 12.08.2005
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[bearbeiten] Entwurf einer Schutzschrift zur Abmahnung vom 12.08.2005 gegen Mein Parteibuch
Der vom Antragsteller erhobene Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Antragsgegner, der nach eigenen Angaben Mitglied der CDU ist, betreibt wie der Antragsteller mehrere Webseiten, darunter www.mein-parteibuch.de. Auf der Webseite des Antragsstellers findet sich verschiedene Artikel über den Antragsgegner. Auf der Webseite des Antragstellers befinden sich verschiedene Artikel, die den Namen des Antragstellers erwähnen. Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, seinen Namen öffentlich mit nicht näher bezeichneten anderen in Verbindung zu bringen und eine Verlinkung zu seiner Seite www.schoggo-tv.20six.de herzustellen. Der Antragsgegner stellt dazu fest, dass Verlinkungen zur Domain www.schoggo-tv.20six.de nicht gefunden werden konnten. Es bestehen jedoch Verlinkungen zur Domain schoggo-tv.20six.de, die der Antragsteller zum Teil dem Anschein nach selbst in die Seite eingefügt hat. An der Nennung des Namens des Antragstellers besteht seitens des Antragsgegners aus verschiedenen Gründen ein berechtigtes Interesse. Der Antragsteller betreibt eine Webseite, auf der er öffentlich dem Generalsekretär der SPD nahegelegt hat, ein Parteiausschlußverfahren gegen den Antragsgegner einzuleiten. Auch hat er Kontakt verschiedenen Stellen in der SPD in Berlin aufgenommen, um dort den Antragsgegner schlecht zu reden. Es ist daher legitim, dass der Antragsgegner den Antragsteller in publizistischen Artikeln namentlich erwähnt.
Dafür, dass bei Eingabe des Namens des Antragsstellers als Ergebnis unter anderem die Homepage des Antragsgegners erscheint, ist der Betreiber des Dienstes verantwortlich, in den der Antragsteller etwas eingibt. Falls damit Suchmaschinen gemeint sein sollen, möge sich der Antragsteller bezüglich der Wünsche der Platzierung von Inhalten an den Suchmaschinenbetreiber wenden.
Weiterhin behauptet der Antragsteller in der Abmahnung wahrheitswidrig, er hätte den Antragsgegner mehrfach schriftlich aufgefordert, das Verhalten, welches auch immer gemeint sei, zu unterlassen.
In der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordert der Antragsteller dann schließlich unter anderem, die Benennung seiner Domain als Email-Adresse zu unterlassen, die jedoch allein vom Aufbau her gar keine Email-Adresse sein kann.
Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers kann aus dem verwirrenden Abmahnschreiben jedenfalls nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller ist nach eigener Aussage dem Lager des politischen Gegners zuzurechnen und hat den Antragsgegner öffentlich politisch angegriffen, der sich daraufhin öffentlich verteidigt hat.