Strafantrag
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Der Strafantrag ist von der Strafanzeige zu unterscheiden. Der Strafantrag ist notwendige Voraussetzung für die Strafverfolgung, wenn es sich bei der Tat um ein Antragsdelikt handelt. Von den Antragsdelikten sind die Offizialdelikte zu unterscheiden, die von Amts wegen verfolgt werden.
Man unterscheidet absolute und relative Antragsdelikte. Bei einem absoluten Antragsdelikt kann nur dann durch die Staatsanwaltschaft Klage erhoben werden, wenn auch tatsächlich Strafantrag gestellt wurde. Bei einem relativen Antragsdelikt kann dieser Strafantrag ersetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bejaht.
Auch wenn kein Strafantrag vorliegt, darf die Staatsanwaltschaft ermitteln. Sie darf jedoch nicht anklagen, wenn kein Strafantrag im Falle eines absoluten Antragsdelikts vorliegt. Somit folgt, dass zur Anklage bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens der Strafantrag nachgereicht werden muss.
Auch wenn kein Strafantrag gestellt wird, ändert das nichts an der Rechtswidrigkeit der Tat, denn der Strafantrag ist kein Tatbestandsmerkmal.
Grundsätzlich ist nur diejenige Person antragsberechtigt, die durch die Tat verletzt wurde. Bei einer Beamtenbeleidigung kann der Strafantrag durch den Dienstvorgesetzten gestellt werden.