Tötung
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Tötung ist die Herbeiführung des Todes eines Menschen. Wann ein Menschenleben beginnt und endet, ist nicht durch das Gesetz festgelegt. Nach herrschender Meinung beginnt es im strafrechtlichen Sinne mit dem Beginn der Eröffnungswehen (im Zivilrecht mit Vollendung der Geburt) und endet mit dem Hirntod. Wenn jemand sich selbst tötet (Suizid) dann wird dadurch kein Straftatbestand erfüllt. Wenn jemand an der Selbsttötung eines Dritten mithilft, dann können Abgrenzungsschwierigkeiten vorhanden sein. Versuch und Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) an der Selbsttötung eines Dritten sind nicht tatbestandsmäßig.
[bearbeiten] Tötung in mittelbarer Täterschaft
Von der straflosen Anstiftung zum Selbstmord ist die Tötung in mittelbarer Täterschaft abzugrenzen. Das ist dann der Fall, wenn der Suizid seine Ursache nicht in einer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung des Opfers hat, sondern durch einen Hintermann gesteuert wurde.
[bearbeiten] Tötung durch Unterlassen
Wenn ein Garant (Eltern, Ehepartner, Verlobte) einen unfreien Selbstmord nicht verhindert, dann liegt eine Tötung durch Unterlassen vor und keine straflose Beihilfe zum Selbstmord. Es ist umstritten, was ist, wenn Garanten einen Suizid nicht verhindern, der auf einer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung beruht.
- Nach der nicht einheitlichen Rechtsprechung liegt ein Unterlassen dann vor, wenn die Tatherrschaft beim Garanten liegt, weil das Tötungsopfer schon handlungsunfähig geworden ist. Ein Unterlassen kann auch dann angenommen werden, wenn der Garant aus Gleichgültigkeit die Rettung unterlässt. Es kann jedoch sein, dass dem Garanten eine Rettung des Opfers nicht zumutbar ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein nicht rückgängig zu machender Dauerschaden zu befürchten wäre.
- Nach der anderen Meinung liegt immer eine nicht strafbare Beihilfe durch Unterlassen vor. Wer Garant ist, muss das Opfer nicht vor sich selbst schützen.