Tatbestand
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In Gesetzestexten befindet sich regelmäßig der Tatbestand, der zu einer bestimmten Rechtsfolge führt.
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[bearbeiten] Tatbestand im Strafrecht
Durch den Tatbestand im Strafrecht werden strafwürdige Vorgänge aus einer großen Anzahl von sozialschädlichen Verhaltensweisen ausgesondert. Die Tatbestände müssen möglichst genau umschrieben sein. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist eine sozialschädliche Verhaltensweise, die nach § 823 Absatz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch begründet. Strafbarkeit liegt nach § 303 in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch jedoch nur bei Vorsatz vor.
Der Tatbestand ist ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Tat, die bei Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen entfallen kann. Darüberhinaus ist der Tatbestand eine Aufforderung an die Bürger, sich rechtstreu zu verhalten. Der Staat darf nur dann eine Strafe aussprechen, wenn eine der Straftatbestand vollständig erfüllt ist.
Der Tatbestand bezieht sich nicht nur auf die Beschreibung eines Geschehens, das äußerlich wahrgenommen werden kann, sondern erfordert auch bestimmte Voraussetzungen, die in der Psyche des Handelnden liegen. Neben dem Tatbestand gibt es noch die objektiven Strafbarkeitsbedingungen.
[bearbeiten] Objektiver Tatbestand
Inhalt des objektiven Tatbestands können deskriptive Tatbestandsmerkmale (Gebäude, Sache, Mensch) sein und normative Merkmale (fremd, Amtsträger): Der objektive Tatbestand kann den Täterkreis, das Tatobjekt, die Tathandlung, die Tatsituation und sonstige Tatumstände umschreiben.
[bearbeiten] Täterkreis
Im Regelfall (Allgemeindelikte) ist jedermann tauglicher Täter. Bei den Sonderdelikten komme nur bestimmte Personen als Täter in Betracht. Wenn die Strafbarkeit durch die besondere Eigenschaft des Täters begründet wird, dann spricht man von einem echten Sonderdelikt. Wenn durch diese besondere Eigenschaft des Täters die Strafe lediglich geschärft (oder gemildert) wird, dann spricht man von einem unechten Sonderdelikt. Daneben gibt es noch das eigenhändige Delikt, bei dem der Täter nur diejenige Person sein kann, die die betreffende Handlung in eigener Person vorgenommen hat.
[bearbeiten] Tatobjekt
Als Tatobjekt kommen regelmäßig Sachen (Gebäude, Auto, Urkunde) und Menschen in Betracht.
[bearbeiten] Tathandlung
Tathandlung kann sein »zerstören«, »wegnehmen«. Bei den Erfolgsdelikten gehört zur Tathandlung auch der Taterfolg. Beispielsweise ist bei § 212 mit »töten« nicht nur die Tathandlung, sondern auch der Taterfolg gemeint. Die Tathandlung muss mit dem Tat erfolgt durch eine Ursachenreihe verbunden sein, wobei der objektive Zurechnungszusammenhang gegeben sein muss.
[bearbeiten] Tatsituation
Als Tatsituation kann beispielsweise »bei einem Diebstahl betroffen« oder »bei der drohenden Zwangsvollstreckung« genannt werden.
[bearbeiten] Tatumstände
Teilweise verlangt das Gesetz eine unbefugte, widerrechtliche oder rechtswidrige Verhaltensweise. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um eine überflüssige Klarstellung, nicht jedoch um normative Tatbestandsmerkmale. Es gibt jedoch auch Straftatbestände, wo die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden muss. So ist das beispielsweise bei § 303a.
[bearbeiten] Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand umfasst den Tatvorsatz, Absichten (Beispiel: Zueignungsabsicht), Zwecke (eigennütziges Handeln, fremdnütziges Handeln), Gesinnungsmerkmale (rücksichtslos) und Motive (niedriger Beweggrund).[1]
[bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ Die Einzelheiten können umstritten sein. Gesinnungsmerkmale und Motive können möglicherweise auch in der Schuld zu prüfen sein.