Totschlag
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Totschlag bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, wobei Mordmerkmale nicht vorliegen. In § 212 StGB befindet sich die Formulierung »ohne Mörder zu sein«. Diese Formulierung dient der Abgrenzung zum Mord nach § 211 StGB.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Erfolg
Taterfolg ist die Verursachung des Todes eines anderen Menschen.
[bearbeiten] Vorsatz
Es muss Vorsatz in Bezug auf die Tötung zu liegen, bedingter Vorsatz ist ausreichend. Jedoch bestehen bezüglich des Nachweises des Vorsatzes erhöhte Anforderungen. Das liegt daran, dass im Gegensatz zu Körperverletzungsdelikten eine erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten anzunehmen ist.
Um den Vorsatz nachzuweisen, muss geprüft werden, ob die Gefährlichkeit eines Verhaltens Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Also sein Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter Kenntnis davon hatte, dass der Eintritt des Todes möglich ist, und dass er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hatte. Wenn besonders gefährliche Gewalttätigkeiten vorliegen, dann kann dies ein Indiz dafür sein, die Tötung sei billigend in Kauf genommen worden. Also wenn eine lebensbedrohliche Handlung vorliegt, dann ist das ein erhebliches Indiz für den bedingten Tötungsvorsatz.
[bearbeiten] Strafschärfung
Die lebenslange Freiheitsstrafe nach § 212 Absatz 2 kann in besonders schweren Fällen angeordnet werden hierbei muss die Schuld des Täters genauso schwer wie die Schuld eines Mörders liege. Jedoch fehlen die Mordmerkmale. Dieses Fehlen von Mordmerkmale muss durch eine andersartige Verwerflichkeit ausgeglichen werden. Beispielsweise liegt diese Verwerflichkeit dann vor, wenn eine Nähe zu zwei Mordmerkmalen gegeben ist, wobei diese nicht exakt erfüllt sind.
[bearbeiten] Strafmilderung
Eine Strafmilderung ergibt sich aus § 213 StGB.
[bearbeiten] Tötung aus Zorn (§ 213 1. Alternative)
Wer »ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden« ist, der wird lediglich mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
[bearbeiten] Sonstiger minder schwerer Fall (§ 213 2. Alternative)
Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Gesamtumstände mit der 1. Alternative vergleichbar sind, und eine Gesamtwürdigung einen geringeren Strafrahmen als verhältnismäßig erscheinen lässt.