Unmittelbarkeitsgrundsatz
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Beweise müssen im Strafprozess unmittelbar erhoben werden. Damit im Zusammenhang steht, dass Beweise mündlich in die Verhandlung eingeführt werden müssen. Beispielsweise können Beweise mündlich verlesen werden. Ferner ist notwendig, dass das Gericht das Originalbeweismittel selbst sinnlich wahrnimmt. Das bedeutet, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst erheben muss. Es ist nur ausnahmsweise zulässig, dass die Beweisaufnahme kommissarisch erfolgt. Das geht beispielsweise dann, wenn das Verfahren beschleunigt werden soll.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Beweissurrogate zu verwenden.
Nach herrschender Meinung ist es nicht notwendig, dass dasjenige Beweismittel verwendet wird, das der Beweisfrage am nächsten steht. Eine Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist zulässig. Diese bekunden ihre eigenen Wahrnehmungen.
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[bearbeiten] Verlesungsverbot
Nach § 250 Strafprozessordnung darf der Beweis, der auf der Wahrnehmung einer Person beruht, nicht durch die Verlesung eines über die frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden. Also das Protokoll darf nicht verlesen werden.
[bearbeiten] Verwertungsverbot
Nach § 252 Strafprozessordnung ist es nicht erlaubt, die Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu verlesen. Also diese zuvor gemachte Aussage darf nicht verwertet werden. Jedoch ist das im einzelnen umstritten.
[bearbeiten] Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz
Wenn ein primäres Beweismittel aufgrund eines gesetzlichen Beweiserhebungsverbots[1] ausfällt, oder wenn es aus tatsächlichen Gründen in der Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, dann darf unter bestimmten Umständen auf ein Beweissurrogat[2] zurückgegriffen werden, um das Verfahren zu beschleunigen, oder um einen Beweisverlust zu verhüten.
[bearbeiten] Protokollverlesung
Wenn der Zeuge unerreichbar abwesend ist, dann kann seine Aussage, die er früher vor einem Richter gemacht hat,[3] durch Protokollverlesung ersetzt werden.[4] Der Zeuge ist beispielsweise dann unerreichbar abwesend, wenn er für längere oder ungewisse Zeit erkrankt ist. Oder wenn er gebrechlich ist. Das gleiche gilt, wenn der Zeuge sehr weit entfernt weg wohnt und eine Anreise ihm aufgrund der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Ferner müssen der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sein.
Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, dass ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll verlesen wird nach § 251 Absatz 1 Strafprozessordnung. Es stellt sich die Frage, ob die Vernehmungsperson dann noch zusätzlich als Zeuge vernommen werden muss.
[bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ Beispiele: Nachträgliche Zeugnisverweigerung, nachträgliche Aussageverweigerung.
- ↑ Beispiele: Zeugnis der Verhörsperson, Vernehmungsprotokoll
- ↑ Diese Unterscheidung, ob ein Richter oder eine andere Person eine Aussage aufgenommen hat, ist irgendwie sehr kopflastig. Also da könnte der Gesetzgeber mal ein bisschen vereinfachen. Warum ist jetzt ein Richter so besonders zuverlässig? Diese Unterscheidung ist nicht notwendig.
- ↑ § 251 Absatz 2 Strafprozessordnung