Unwirksamkeit
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Nichtigkeit und Unwirksamkeit haben eine ähnliche Bedeutung.
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[bearbeiten] Schwebende Unwirksamkeit
Schwebende Unwirksamkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft zunächst nicht wirksam ist, jedoch wirksam werden kann, wenn die fehlende Wirksamkeitsvoraussetzung nachgeholt wird. Beispiele:
- Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.[1]
- Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.[2]
[bearbeiten] Schwebende Wirksamkeit
Schwebende Wirksamkeit gibt es bei Verträgen, in denen das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Der Vertrag ist wirksam, solange das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird.
[bearbeiten] Relative Unwirksamkeit
Relative Unwirksamkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft einer (oder mehreren) Personen gegenüber nicht wirksam ist, jedoch allen anderen Personen gegenüber wirksam ist. Beispiele:
- Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam.[3] Das gilt auch für ein von einem Gericht erlassenes Veräußerungsverbot.[4]
- Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.[5]