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Unwirksamkeit

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Nichtigkeit und Unwirksamkeit haben eine ähnliche Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Schwebende Unwirksamkeit

Schwebende Unwirksamkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft zunächst nicht wirksam ist, jedoch wirksam werden kann, wenn die fehlende Wirksamkeitsvoraussetzung nachgeholt wird. Beispiele:

[bearbeiten] Schwebende Wirksamkeit

Schwebende Wirksamkeit gibt es bei Verträgen, in denen das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Der Vertrag ist wirksam, solange das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird.

[bearbeiten] Relative Unwirksamkeit

Relative Unwirksamkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft einer (oder mehreren) Personen gegenüber nicht wirksam ist, jedoch allen anderen Personen gegenüber wirksam ist. Beispiele:

[bearbeiten] Anmerkungen

  1. § 108 Absatz 1 BGB
  2. § 177 Absatz 1 BGB
  3. § 135 Absatz 1 BGB
  4. § 136 Absatz 1 BGB
  5. § 883 Absatz 2 Satz 1 BGB

Von „http://mein-parteibuch.com/wiki/Unwirksamkeit

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